Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 540/11 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.09.2011 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, T beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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