Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1614/11 B
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.07.2011 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.
3Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Annahme einer besonderen Härte begründen könnten. Die von ihr vorgetragene Zufriedenheit, gute Betreuung, das langjähriges Versicherungsverhältnis sowie der Verlust von Vorteilen aus einem Bonussystem stellen keine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) a.F. dar. Eine solche kann nur vorliegen, wenn die Härte, die den Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung des Zusatzbetrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit der Erhebung eines Zusatzbeitrages konfrontiert sieht. Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrages bedeutet (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Beschluss vom 25.02.2011, Az.: L 19 AS 2146/10 B m.w.N.) Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Beziehern von Arbeitslosengeld II wie den übrigen Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn ihre bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tragen möchten. So kann nach der Gesetzesbegründung eine besondere Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a.F. angenommen werden, wenn der Versicherte aufgrund eines speziellen Behandlungsprogramms oder einer besonderen Versorgungsform, die nur ihre Krankenkasse anbietet, ein nachvollziehbares Interesse hat, bei dieser zu verblieben, obwohl sie einen Zusatzbeitrag erhebt (BT-Drs. 16/4247, S. 60.).
4Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 73a 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- SGG § 142 1x
- § 26 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- L 19 AS 2146/10 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- SGG § 177 1x