Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 121/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.6.2009 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.1.2010 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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