Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 16/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.04.2009 geändert. Es wird festgestellt, dass der Bundesrepublik Deutschland gegen den Kreis N keine Forderungen wegen unzutreffender Berechnung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 606.478,13 Euro für das Jahr 2005, 315.273,22 Euro für das Jahr 2006 und 343.435,51 Euro für die Monate Januar bis Mai 2007 zustehen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen.


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