Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1899/11 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2011 abgeändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erforderlich.


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