Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 479/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.5.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, L-straße 00, L, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen