Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 813/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2012 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O aus N beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.


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