Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 KR 358/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 31.05.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, I, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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