Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 AL 90/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.02.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid vom 04.04.2011 wird insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits für die Zeit vor dem 01.05.2011 aufgehoben worden ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.


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