Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 AY 55/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 30.05.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin C, F beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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