Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 1229/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 25.06.2012 wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.05.2012 geändert. Dem Kläger wird für die Zeit ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F, E, bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.


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