Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 1671/12 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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