Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 2016/12 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.10.2012 wird zurückgewiesen. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 24.10.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K aus F beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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