Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 35/12 NZB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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