Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 205/13 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.12.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ab 13.09.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, Korschenbroich, bewilligt. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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