Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 774/13 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2013 geändert. Den Klägerinnen wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Knechten aus Geldern beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.


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