Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 999/13 B

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin zu 3) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.04.2013 geändert. Der Klägerin zu 3) wird Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt S, F beigeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.


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