Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 U 579/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.08.2010 aufgehoben und unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2008 festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 03.01.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen dem Grunde nach. Die Revision wird zugelassen.


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