Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 636/13 B
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.10.2012 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 41.529,09 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Beklagte setzte gegen die L GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) im Anschluss an eine Betriebsprüfung im Wege des Leistungsbescheides eine Beitragsnachforderung von 830.581,73 Euro einschließlich Säumniszuschlägen fest (Bescheid v. 5.6.2009) und wies den dagegen erhobenen Widerspruch nach Insolvenzeröffnung (Beschluss des Amtsgerichts Aachen v. 16.12.2009) zurück (Widerspruchsbescheid v. 11.1.2011). Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Beitragsnachforderung während des laufenden Insolvenzverfahrens durch Leistungsbescheid geltend zu machen (Urteil v. 31.10.2012). Es hat in der nur insoweit mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung den Streitwert auf 830,581,73 Euro festgesetzt und der Beschwerde der Beklagten hiergegen nicht abgeholfen.
4Die Beklagte, die zunächst die Auffassung vertreten hatte, der Streitwert belaufe sich auf 830.581,73 Euro, weil die komplette Nachforderung strittig sei (Schriftsatz v. 20.10.2011), meint nunmehr, die Streitwertfestsetzung richte sich nach § 182 Insolvenzordnung (InsO). Erfahrungsgemäß sei von einer durchschnittlichen Insolvenzquote von 5 % auszugehen, sodass der Streitwert auf 41.529,09 Euro festzusetzen sei.
5Der Kläger hat ursprünglich vorgetragen, die Auffassung der Beklagten, der Streitwert belaufe sich auf 830.581,73 Euro, zeige, dass ihre Erfahrungen mit den Vorschriften der InsO von näheren Kenntnissen ungetrübt seien. Der Streitwert sei nach § 182 InsO zu bestimmen. Für Gläubiger der Rangklasse nach § 38 InsO verbleibe bei einer Gesamtanmeldung von Forderungen in Höhe von 1.455,397,28 Euro ein Betrag von ca. 60.000,00 Euro. Es bedürfe keiner besonderen insolvenzrechtlichen Kenntnisse, um diesen Gedankengang nachvollziehen zu können. Die Beklagte möge in sich gehen. Nunmehr vertritt der Kläger die Auffassung, § 182 InsO sei unanwendbar und der Streitwert auf 830.581,73 Euro festzusetzen. Im Übrigen betrage die (noch nicht abschließende) Insolvenzquote voraussichtlich mehr als 10 %.
6II.
7Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 41.529,09 Euro festzusetzen.
8In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Demgegenüber bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO), und zwar auch dann, wenn die Feststellung bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu betreiben ist (§ 185 Satz 3 InsO).
9Der in § 185 Satz 3 InsO enthaltene Verweis auf § 182 InsO ist eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG und geht als bereichsspezifische Ausnahmevorschrift zudem § 52 Abs. 3 GKG vor. Die Regelung betrifft auch den hier zu beurteilenden Fall einer Anfechtungsklage gegen einen auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) während des laufenden Insolvenzverfahrens ergangenen Leistungsbescheid eines prüfenden Rentenversicherungsträgers.
101. Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber, Einzugsstelle und prüfendem Rentenversicherungsträger im Hinblick auf die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind wie folgt geregelt:
11a) Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) zu zahlen, und zwar an die Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV). Er hat der Einzugsstelle hierzu einen Beitragsnachweis zu übermitteln, der als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung ihrer Forderung gilt (§ 28f Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB IV). Die Erfüllung der hiermit verbundenen Pflichten wird vom prüfenden Rentenversicherungsträger überprüft, der in diesem Rahmen Verwaltungsakte zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe erlässt (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Die Einziehung der auf der Grundlage eines solchen Leistungsbescheides gegebenenfalls festgestellten Beitragsforderungen erfolgt wiederum durch die Einzugsstellen (vgl. im Einzelnen Jochim in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28p Rdnr. 306 f.).
12b) Dieses Regelungskonzept gilt dem Grunde nach auch im Insolvenzverfahren. Allerdings können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen dort nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO), wobei insbesondere die Einzelzwangsvollstreckung ausgeschlossen ist (§ 89 Abs. 1 InsO). Die Einzugsstellen, die - wie nicht zuletzt § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV zeigt - auch im Insolvenzverfahren Gläubiger des Anspruchs auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bleiben, sind daher darauf verwiesen, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Das gilt auch, wenn diese Forderungen vom prüfenden Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV festgestellt worden sind. All dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die Beklagte hat, wie ihr Schriftsatz vom 23.7.2012 unzweifelhaft belegt, zu keinem Zeitpunkt behauptet, Beitragsnachforderungen selbst beitreiben oder im Insolvenzverfahren geltend machen zu können, sondern insoweit stets auf die entsprechende Anmeldung der zuständigen Einzugsstelle zur Insolvenztabelle hingewiesen. Allerdings fehlt es im sozialrechtlichen Beitragsverfahren an einer dem § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) vergleichbaren Vorschrift, wonach die Finanzbehörde Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung während des Insolvenzverfahrens (nur) durch Feststellungsbescheid geltend machen kann. Ob angesichts dessen die Befugnisse der prüfenden Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gesperrt sind, sie also nicht einmal Feststellungsbescheide erlassen dürfen (so der Kläger und ihm folgend das SG im Urteil v. 31.10.2012), oder ob die prüfenden Rentenversicherungsträger im Gegenteil auch in der Insolvenz Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen dürfen, um Klarheit über die Höhe der von den Einzugsstellen anzumeldenden Forderungen zu schaffen, und nur ein Einziehungsverbot für die Einziehungsstellen besteht (so die Beklagte im vorliegenden Verfahren; vgl. auch für das Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit SG Düsseldorf, Urteil v. 20.6.2013, S 27 R 1702/11, juris), war der Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
132. Unabhängig von der Beurteilung dieser Rechtsfrage ist es der Beklagten mit Blick auf die geschilderte Interessenlage im vorliegenden Fall jedoch - für den insolvenzrechtlich geschulten Kläger auch ohne weiteres erkennbar - allein darum gegangen, die im Bescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV festgestellte Forderung rechtmäßig als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) beanspruchen zu können. Dem entspricht das finanzielle Interesse des Klägers, die Insolvenzmasse von der streitigen Beitragsschuld zu entlasten. Dieses Interesse ist jedoch nicht mit der im Bescheid festgesetzten Beitragsnachforderung identisch, sondern mit dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Beitragsforderung zu erwarten (§ 182 InsO) und daher auch maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts ist.
14a) Der Wortlaut der §§ 185 Satz 3, 182 InsO steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar gilt § 182 InsO seinem Wortlaut nach nur für die "Klage auf Feststellung einer Forderung". Es ist jedoch unstreitig, dass er über die Verweisung des § 185 Satz 3 InsO auch Feststellungsbescheide der Finanzverwaltung nach § 251 Abs. 3 AO betrifft (vgl. BFH, Beschluss v. 26.9.2006, X S 4/06, BFHE 214, 201). Angesichts des Fehlens einer vergleichbaren Regelung im sozialrechtlichen Beitragsverfahren besteht kein Anlass, die Anwendung von § 182 InsO bei Bescheiden in Zweifel zu ziehen, die letztlich denselben Zweck wie Feststellungsbescheide nach § 251 Abs. 3 AO verfolgen, auch wenn sie im Gewand von Leistungsbescheiden nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen werden.
15b) Aus den Gesetzesmaterialien zu § 185 Satz 3 InsO folgt nichts anderes. Danach soll die Verweisung auf § 182 InsO ausdrücklich auf das gerichtliche Feststellungsverfahren bei einem Gericht beschränkt sein. In die Vorschriften über das Verfahren bei Verwaltungsbehörden soll demgegenüber nicht eingegriffen werden (BR-Drs. 1/92, S. 185 zu § 213). In welcher Form die gerichtliche Feststellung erfolgt (also z.B. durch gerichtliche Sachentscheidung auf Feststellungsklage, über einen Feststellungsbescheid oder einen die Höhe der Forderung feststellenden Leistungsbescheid der Behörde), war für den Gesetzgeber demgegenüber erkennbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
16c) Entscheidend für die hier vertretene Rechtsauffassung spricht jedoch die Zielsetzung des § 182 InsO, den Feststellungsstreit für den Bestreitenden bezahlbar zu machen (vgl. BFH a.a.O. m.w.N.). Diese Interessenlage ist wiederum unabhängig davon, in welcher äußeren Gestalt die Feststellung seitens der Behörde, hier des prüfenden Rentenversicherungsträgers, erfolgt. Bezeichnenderweise hat daher auch der Kläger die Anwendung des § 182 InsO im wohlverstandenen Interesse der Insolvenzgläubiger befürwortet, solange noch nicht feststand, ob er den Prozess gewinnen würde.
173. Hinsichtlich des bei Verteilung der Insolvenzmasse zu erwartenden Betrages hat sich der Senat an der Schätzung der Beklagten orientiert, es sei mit einer Insolvenzquote von 5 % zu rechnen. Die ursprünglich vom Kläger vorgetragenen Daten liegen noch darunter. Seine jetzige Behauptung, die Quote werde voraussichtlich über 10 % liegen, hat er nicht substantiiert.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
19Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Referenzen
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- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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- 27 R 1702/11 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 210 Vollstreckungsverbot 1x
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- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28d SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 28f Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
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