Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Insolvenzordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.