Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 1229/14 B ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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