Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 KR 358/14 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt B I aus E wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.


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