Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 259/16 B ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von fünf Stunden täglich mit Ausnahme der Wochenenden und gesetzlichen Feiertage in der Zeit vom 11.10.2016 bis zum 31.01.2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Sozialgerichts Aachen - S 15 KR 361/15 -) bis zu einem Stundensatz von 15,00 EUR zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu ½.


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