Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 2491/16 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.12.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, - den Antragstellern vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Mehrbedarfe) ohne Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller mit Frau H zu zahlen, - den Antragstellern vom 02.11.2016 bis zum 30.06.2017, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen, und zwar bis zum 31.03.2017 unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau H, anschließend ohne diese. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, H, bewilligt.


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