Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 58/17 B
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.7.2017 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist die Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.
4Im vorangehenden Klageverfahren stritten die Beteiligten um Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Beschluss vom 27.3.2014 ordnete das Sozialgericht (SG) der Klägerin den Erinnerungsführer im Wege der Prozesskostenhilfe ab dem 24.3.2014 bei.
5Mit Schreiben vom 11.12.2014 unterbreitete die Beklagte der Klägerin "das folgende Angebot":
61. Bei dem Kläger wird ab 11.7.2014 volle Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.1.2018 gemäß § 43 Abs 2 SGB VI angenommen; dementsprechend werden Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen [ ...] zuerkannt.
72. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, [ ...].
83. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit seine Erledigung gefunden hat.
9Der Kläger nahm "das Vergleichsangebot der Beklagten vom 11.12.2014" an. (Schreiben vom 9.1.2015).
10Nach Abschluss des Verfahrens hat der Erinnerungsführer beantragt, seine Gebühren und Auslagen mit EUR 1.071,00 festzusetzen (Antrag vom 13.5.2015). Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrens- und einer (Einigungs- bzw.) Aussöhnungsgebühr in Höhe von jeweils EUR 300, einer (fiktiven) "Terminsgebühr" (sprachlich exakt: Termingebühr; im Folgenden verbleibt es bei der gesetzlichen Terminologie) in Höhe von EUR 280 und einer Auslagenpauschale von EUR 20, jeweils zuzüglich 19% Umsatzsteuer. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat als Kostenbeamter die Terminsgebühr nicht berücksichtigt und nach entsprechender Reduzierung der Umsatzsteuer die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren auf EUR 737,80 festgesetzt. Der Rechtsstreit sei nicht durch Vergleich, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden; dieser Erledigungstatbestand führe nicht zur Entstehung einer (fiktiven) Terminsgebühr (Festsetzungsbeschluss vom 27.5.2015). Seine gegen diese Entscheidung am 23.6.2015 eingelegten, als "Beschwerde" bezeichnete Erinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 2.11.2015), hat der Erinnerungsführer über mehr als zwei Jahre nicht begründet.
11Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen und die Kostenfestsetzung des Kostenbeamten bestätigt. Nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte sei ein schriftlicher Vergleich, der eine fiktive Terminsgebühr auslöse, nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich. Ein im schriftlichen Verfahren ohne Mitwirkung des Gerichts geschlossener Vergleich reiche nicht aus. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen den Beschluss könne binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden (Beschluss vom 21.7.2015, zugestellt am 28.7.2015).
12Dagegen hat der Erinnerungsführer am 14.8.2015 Beschwerde eingelegt. Es sei ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden. Damit entstehe die Teminsgebühr. Die Erwartungshaltung des Prozessbevollmächtigten an die Entstehung der Terminsgebühr sei unabhängig davon, ob der Vergleich durch das Gericht initiiert wurde oder durch die Parteien, identisch.
13Einen Antrag hat der Erinnerungsführer nicht angekündigt oder gestellt. Nach seinem Vorbringen ist davon auszugehen, dass er weiter die Kostenfestsetzung in ursprünglich beantragter Höhe begehrt.
14Der Erinnerungsgegner beantragt,
15die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
16Die Beschwerde sei nicht fristgerecht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt worden.
17Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 18.8.2017).
18II.
19Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
20I. Die Beschwerde ist zulässig.
21Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners ist die Beschwerde am 14.8.2017 fristgerecht eingegangen. Zwar sieht das Gesetz eine zweiwöchige Beschwerdefrist vor, die hier am 11.8.2017 um 24 Uhr ablief und am 14.8.2017 bereits abgelaufen war, § 33 Abs 3 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG. Indes kommt, da es sich in der Hauptsache um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung (Hinweis auf eine Monatsfrist) § 66 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend zur Anwendung, so dass die Jahresfrist gilt. Diese Frist hat der Erinnerungsführer eingehalten.
22Die Beschwerde ist statthaft, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 RVG. Diese allgemein für das Kostenfestsetzungsverfahren des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts geltenden Spezialvorschriften gehen, soweit sie einschlägige Regelungen enthalten, den Vorschriften des SGG vor, § 1 Abs 3 RVG.
23Der Erinnerungsführer ist befugt, das Verfahren in eigenem Namen zu betreiben, §§ 56 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Satz 1 RVG.
24Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt EUR 333,20 und übersteigt damit den Grenzwert von EUR 200, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 Satz 1 RVG. Maßgeblich für die Bestimmung dieses Wertes ist die formelle Beschwer, also die Differenz zwischen beantragter und festgesetzter aus der Staatskasse zu gewährender (Gesamt-)Vergütung. Der Erinnerungsführer hält eine Gesamtvergütung von EUR 1.071,00 für berechtigt, das SG hat die Gebühren auf EUR 737,80 festgesetzt. Die Differenz beträgt EUR 333,20.
25II. Die Beschwerde ist unbegründet.
26Zu Recht hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf EUR 737,80 festgesetzt. Denn eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, §§ 14 Abs 1, 3 Abs 1 Satz 1 RVG iVm mit Abs III der Amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3, Nrn 3104 und 3106 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis - VV).
27Der Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 45 Abs 1, 48 Abs 1 RVG und bestimmt sich in der Höhe nach §§ 14 Abs 1, 3 Abs 1, 2 Abs 2 S 1 RVG iVm dem VV. Dieser Vergütungsanspruch umfasst hier nicht die - allein streitige - Terminsgebühr, Abs III der Amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3, Nrn 3106 iVm 3104 VV.
28Es liegt weder einer der in den Nrn 3104 und 3106 VV geregelten Sondertatbestände noch einer der allgemeinen Tatbestände des Abs III der Amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV vor. Insbesondere - nur dies bedarf näherer Ausführungen - liegen die Voraussetzungen der Nr 3106 S 1 Ziffer 1 VV nicht vor.
29Nach dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, [ ] ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
30Ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr 3106 Satz 1 Nr 1 2. Alternative VV ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Regelung (nur) ein durch konstitutive Mitwirkung des Gerichts zustande gekommener Vergleich, der eo ipso (also ohne zusätzliche prozessuale Erklärung) das Verfahren - im Umfange der getroffenen Regelungen - beendet (§ 101 SGG), und als Vollstreckungstitel (vgl § 199 Abs 1 Nr 3 SGG) dient (so auch LSG NRW, Beschl v 5.7.2017, Aktenzeichen (Az) L 18 R 507/16 B; BayLSG, Beschl v 16.12.2016, Az L 15 SF 63/15; LSG NRW, Beschl v 4.1.2016, Az L 10 SB 57/15; LSG NRW, Beschl v 11.3.2015, Az L 9 AL 277/14 B; LSG NRW, Beschl v 5.1.2015, Az L 19 AS 1350/14 B, alle mwN). Der Senat nimmt ergänzend auf seine den Beteiligten bereits im Wortlaut bekannt gegebene Entscheidung vom 5.7.2017 Bezug (LSG NRW, Az L 18 R 507/16, juris).
31Ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr 3106 Satz 1 Nr 1 2. Alternative VV ist damit - entsprechend der Doppelnatur eines Prozessvergleichs - immer auch ein Vergleich, der prozessrechtlich das Verfahren im Hinblick auf den geregelten Streitgegenstand erledigt und dadurch die streitige Gebühr auslöst. Die Beteiligten haben vorliegend keinen schriftlichen Vergleich in diesem Sinne geschlossen. Das Verfahren ist in der Hauptsache nicht durch einen schriftlichen (Prozess-)Vergleich, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Nach § 101 Abs 1 Satz 1 SGG können die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich zur (teilweisen oder vollständigen) Erledigung zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters schließen [ ]. Gemäß § 101 Abs 1 S 2 SGG ist dies seit dem 25.10.2013 (Art 7 Nr 9 des Gesetz zur Neuordnung der bundesunmittelbaren Unfallkassen, des SGG und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-NOG - v 19.10.2013, BGBl I, S 3836ff) auch dadurch möglich, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
32Die Beteiligten haben einen derartigen Vergleich erkennbar nicht geschlossen. Sie mögen zwar materiell-rechtlich einen wechselseitig verpflichtenden Vergleichsvertrag (vgl § 54 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) geschlossen haben, prozessual aber haben sie einen verfahrensbeendenden Vergleich (Prozessvergleich) im Sinne des SGG - das heißt unter Beteiligung des Gerichts - gerade nicht geschlossen. Im Kern ist die Verfahrenssituation die gleiche, wenn sich die Beteiligten außergerichtlich einigen und dem erkennenden Gericht lediglich mitteilen, sie hätten sich außergerichtlich geeinigt und erklärten das Verfahren deshalb übereinstimmend für erledigt. Folgerichtig enthält das "Angebot" der Beklagten - zutreffend - unter 3. eine auf diese prozessuale Situation abzielende Erledigungserklärung. Diese hat der Kläger mit der Annahme "des Vergleichsangebots" abgegeben.
33Gegen diese Wertung hat der Erinnerungsführer im Rahmen seiner lapidaren Ausführungen nichts Wesentliches eingewandt. Der simple Hinweis, es sei (materiell?) ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden, verkennt die aufgezeigte prozessuale Situation. Die Erwartungshaltung des Prozessbevollmächtigten mag (auch als interessengelenkte Erwartungshaltung des wirtschaftlich Begünstigten) eine andere sein. Die gesetzlichen Regelungen differenzieren aber (nach der maßgeblichen, herrschenden Auslegung der Bestimmung) danach, ob die außerterminliche Erledigung ursächlich der Hilfe des Gerichts bedurfte oder nicht.
34III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs 2 Sätze 2 und 3 RVG.
35IV. Diese Entscheidung ist durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen (§§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 8 Satz 1 RVG). Auch wenn das SGG den "Einzelrichter" nicht ausdrücklich erwähnt, zeigt § 155 SGG, dass der Berichterstatter als Einzelrichter fungiert. Hier wie dort wird dem Bedürfnis Rechnung getragenen, in geeigneten Fällen das Kollegialgericht zu entlasten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 43 Abs 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 66 1x
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 4x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- RVG § 1 Geltungsbereich 1x
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse 1x
- RVG § 14 Rahmengebühren 2x
- RVG § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten 2x
- §§ 14 Abs 1, 3 Abs 1 Satz 1 RVG iVm mit Abs III der Amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3, Nrn 3104 und 3106 der Anlage 1 zum RVG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts 1x
- RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung 1x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- SGG § 101 2x
- SGG § 199 1x
- L 18 R 507/16 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 15 SF 63/15 1x (nicht zugeordnet)
- L 10 SB 57/15 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 AL 277/14 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 19 AS 1350/14 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 18 R 507/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 155 1x