Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1268/18 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Leistungen nach dem UVG iHv monatlich 205 EUR anzurechnen sind. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.


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