Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 1 KR 110/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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