Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 830/18 RG, L 11 KR 303/17

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2018 - L 11 KR 303/17 - wird als unzulässig verworfen. Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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