Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 AY 7/20 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.12.2019 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 27.02.2020 bis zum Ende des Monats der Zustellung dieser Entscheidung uneingeschränkte Grundleistungen nach Maßgabe der §§ 3 ff. AsylbLG unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen werden Antrag und Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt notwendige außergerichtliche Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte. Für das erstinstanzliche Verfahren haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.


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