Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 SF 318/18 EK KR

Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Amtshaftungsklage wird an das Landgericht Essen verwiesen.


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