Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 523/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.08.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen eines Versicherungsfalles vom 14.12.2007 Anspruch auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 10 vom Hundert (v.H.) im Rahmen eines Stützrententatbestandes hat.
3Der 1980 geborene Kläger erlitt als Profi - Handballer am 14.12.2007 während eines Handballspieles eine Nasenbeinfraktur, weswegen er notfallmäßig im M-Krankenhaus O behandelt wurde. Mit der Diagnose einer dislozierten Nasenbeinfraktur, dem Verdacht auf Septumfraktur mit der Differentialdiagnose alte Septumfraktur, Epitaxis rechts und Verdacht auf Schädel-Hirn-Trauma wurde er vom 14.12.2007 bis 15.12.2007 stationär überwacht. Ausweislich des Krankenhausberichts vom 04.05.2009 wurde eine Nasenatmungsbehinderung verneint, ein Zustand nach vorherigem Nasentrauma mit Schiefnase notiert und ein Septumhämatom ausdrücklich nicht befundet.
4Am 27.12.2008 erlitt der Kläger bei einem weiteren Handballspiel einen erneuten Unfall, bei dem er sich das linke Knie verletzte. Aufgrund dieses Unfalls gewährte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 24.04.2014 bis 29.01.2017 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. und verpflichtete sich zudem, ab dem Zeitraum vom 30.01.2017 eine Rente im Rahmen eines Stützrententatbestandes von 10 v.H. zu gewähren, soweit eine weitere Stützrente gegeben sei (Bescheid vom 09.06.2017).
5Am 07.09.2010 zog sich der Kläger ein weiteres Nasentrauma im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu.
6Mit Schreiben vom 06.11.2013 beantragte der Klägerbevollmächtigte, in Ansehung eines etwaigen Stützrententatbestandes wegen der Folgen des Unfalls vom 14.12.2007 eine Verletztenrente festzusetzen. Entsprechend veranlasste die Beklagte eine Begutachtung nach Auswahl des Klägers durch den Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. T. Dieser kam in seinem Rentengutachten vom 27.01.2014 zu dem Ergebnis, dass als Unfallfolgen des Ereignisses vom 14.12.2007 eine leichte Schiefnase, massive Nasenatmungsbehinderung durch massive Nasenscheidewandverbiegung und eine Nasenmuschelhyperplasie anzusehen seien. Die funktionelle Einschränkung schätzte er ab dem 19.12.2007 auf Dauer mit einer MdE von 20 v.H. ein.
7Daraufhin holte die Beklagte eine beratende fachärztliche Stellungnahme vom 24.06.2014 des Hals -Nasen -Ohren Arztes Dr. O1 ein. Dieser führte aus, es sei nicht eindeutig feststellbar, welche Verletzungsfolgen vom ersten dargestellten Trauma am 14.12.2007 herrührten. Im Behandlungsbericht sei angegeben worden, es bestünde der Zustand nach vorherigem Nasentrauma mit Schiefnase. Später sei radiologisch eine dislozierte Nasenbeinstückfraktur nachgewiesen worden. Außerdem sei mehrfach über einen weiteren Sportunfall am 07.09.2010 und eine erhebliche, gar verlegende Nasenseptumdeviation als Ursache der Nasenatmungsbehinderung berichtet worden. Zutreffend sei bei einer doppelseitigen Verengung der Nasengänge durch eine massive Septumdeviation, dadurch kompensatorisch ausgelöster Nasenmuschelhyperplasie der Gegenseite und der nachfolgend ausgeprägt starken Nasenatmungsbehinderung der Grad der MdE mit 20 v.H. einzuschätzen.
8Nachdem der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage der Beklagten mitgeteilt hatte, der Kläger habe vor dem Unfall vom 14.12.2007 keine Beschwerden im Nasenbereich gehabt, holte die Beklagte eine erneute beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. O1 vom 10.12.2014 ein. Darin regte der Beratungsarzt eine weitere Untersuchung des Klägers durch Rhinomanometrie an und führte ferner aus, dass bei einer möglicherweise nur einseitig bestehenden massiven Nasenatmungsbehinderung eine MdE von 10 v.H. infrage käme, eine beidseitig gestörte Nasenatmung sei mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten.
9Auf Veranlassung der Beklagten wurde sodann durch die HNO-Gemeinschaftspraxis am D am 10.02.2015 und am 02.07.2015 mittels einer Rhinomanometrie der Nasendurchfluss beim Kläger gemessen. Nach Auswertung des Rhinomanometrie-Protokolls vom 02.07.2015 beschrieb Dr. O1 in einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2015 eine verlegende Septumdeviation links mit funktioneller Störung mit fast aufgehobener Nasenluftpassage links. Die MdE sei bei einseitiger Nasenatmungsbehinderung mit unter 10 v.H. einzuschätzen, auch bei einseitig verlegter Nasenatmung. Dabei bezog er sich auf das „Kursbuch der ärztlichen Begutachtung“ von Ludolph/Schürmann/Gaidzik.
10Mit Bescheid vom 02.09.2015 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente wegen des Versicherungsfalles vom 14.12.2007 ab. Die Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht in messbarem Grade, wenigstens 10 v.H., gemindert.
11Unter der Überschrift „Begründung“ führte die Beklagte sodann im 2. Absatz folgendes aus:
12Als Folgen Ihres Versicherungsfalles werden anerkannt:
13Nasenscheidewandverbiegung nach links mit einseitiger Nasenatmungsbehinderung und Nasenmuschelhyperplasie nach konservativ versorgter Nasenbeinfraktur.
14Gegen diesen Bescheid legte der Kläger über seine Bevollmächtigten teilweise Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, die rhinomanometrische Messung habe eine fast vollständig aufgehobene Nasenluftpassage links im Sinne einer schweren einseitigen Nasenatmungsbehinderung ergeben. Maßgeblich sei nicht das „Kursbuch der ärztlichen Begutachtung“, sondern das Begutachtungswerk „Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes“ von Feldmann/Brusis, 7. Aufl. 2012. Danach wäre die Verengung der Nasengänge einseitig je nach Atembehinderung mit einer MdE von 0-10 v.H. zu bewerten. Da es keine schwerere einseitige Nasenatmungsbehinderung als beim Kläger geben könne, sei die MdE mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen. Zu berücksichtigen sei auch die leichte Schiefnase als einfache, kosmetisch nur wenig störende Entstellung des Gesichts.
15Hierauf erwiderte die Beklagte, dass die in dem Werk von Feldmann/Brusis genannten Erfahrungswerte in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht analog anwendbar seien, da sich diese explizit auf die Grad der Behinderung (GdB)/Grad der Schädigungsfolgen (GdS) -Sätze der Versorgungsmedizin bezögen. Auch die leichte Schiefnase würde keine messbare MdE begründen. Der Versicherte müsste nachweislich an einer seelischen Störung leiden. Nachdem der Klägerbevollmächtigte weiterhin den Widerspruch aufrechterhielt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 unter Bezugnahme auf das „Kursbuch der ärztlichen Begutachtung“ von Ludolph/Schürmann/Gaidzig zurück.
16Der Kläger hat am 18.03.2016 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben.
17Der Kläger hat beantragt,
18den Bescheid der Beklagten vom 02.09.2015 in der Gestalt des Wiederspruchsbescheids vom 18.02.2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 24.04.2014 wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 14.12.2007 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach eine eine MdE von 10 v.H. im Rahmen eines Stützrententatbestandes (weiterer Unfall vom 27.12.2008) zu gewähren.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen
21Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Fachgutachtens von Dr. C vom 14.07.2016. Dr. C kam nach ambulanter Untersuchung des Klägers abschließend zu dem Ergebnis, dass aktuell keine Gesundheitsstörungen bestünden, die mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 14.12.2007 zurückzuführen seien. Es bestünde eine geringe äußere Deformität der Nase durch eine minimale knorpeligen Schiefnase nach rechts sowie eine starke Deformität der Nasenscheidewand und eine Nasenmuschelhyperplasie beidseits mit beidseitiger Störung der Nasenatmung. Diese seien ebenso wie die beklagten Kopfschmerzen unfallunabhängig einzuordnen. Typisch für eine traumabedingte Nasenscheideverbiegung sei das Abrutschen der Nasenscheidewand vom Nasenboden, was hier nicht gegeben sei. Zudem habe es in der Erstversorgung in der Hals-Nasen-Ohren Klinik keine sicheren Hinweise für ein Frakturgeschehen der Nasenscheidewand wie z.B. ein Septumhämatom, eine Schleimhautverletzung, ein mobiles Septum oder aus der Schleimhaut der Nasenscheidewand herausragende Knorpelstücke oder eine Instabilität der äußeren oder inneren Nase gegeben. Die Konfiguration beim Kläger mit überlangem und subluxierten Spannungsseptum spräche eher für ein kindliches Nasentrauma bzw. ein Trauma im jugendlichen Alter während der Wachstumsphase. Alle Fakten sprächen nicht für einen kausalen Zusammenhang der Gesundheitsstörung des Klägers mit dem Arbeitsunfall vom 14.12.2007. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14.07.2016 Bezug genommen.
22Der Klägerbevollmächtigte hat dem Sachverständigengutachten entgegengehalten, in dem nur teilweise angefochtenen Bescheid vom 02.09.2015 seien als Folgen des Versicherungsfalles eine Nasenscheidewandverbiegung nach links mit einseitiger Nasenatmungsbehinderung und Nasenmuschelhyperplasie nach konservativ versorgter Nasenbeinfraktur anerkannt worden. Streitig sei lediglich die MdE-Bewertung dieser Unfallfolgen. Dies verkenne der Sachverständige.
23Dem hat die Beklagte widersprochen. Mit dem Bescheid vom 02.09.2015 seien keine Unfallfolgen verbindlich anerkannt worden. Die materielle Bindungswirkung beschränke sich auf den Verfügungssatz. Die aufgezählten Unfallfolgen seien lediglich zu Begründung der Ablehnung einer Rente aufgeführt worden.
24Das Sozialgericht hat eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. C vom 14.11.2016 eingeholt. Dieser führte unter Zugrundelegung der im Bescheid aufgeführten Unfallfolgen aus, dass aufgrund des Ergebnisses der bei ihm vorgenommenen Rhinomanometrie mit hochgradiger Einschränkung der nasalen Luftpassage links die MdE für die einseitige hochgradige Nasenatmungsbehinderung unter Bezugnahme auf Feldmann/Brusis „Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes“ mit 10 v.H. einzuschätzen sei.
25Dem ist die Beklagte entgegengetreten, „Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes“ von Feldmann/Brusis lege eine GdB-Einschätzung zugrunde. Maßgeblich sei stattdessen das „Kursbuch der ärztlichen Begutachtung“ von Ludolph/Schürmann/Gaidzig, wonach eine MdE unter 10 v.H. anzusetzen sei.
26Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte einen Auszug aus dem „Kompendium der medizinischen Begutachtung von Peters/Ekkerskamp/Wich“ (Stand November 2003) überreicht, ausweislich dessen die einseitige Verengung der Nasengänge mit Belüftungsstörung der Nasennebenhöhlen und Atembehinderung eine MdE von bis zu 10 v.H. bedingen könne.
27In einer weiteren vom Sozialgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. C verblieb dieser bei seiner MdE-Bewertung. Bei dem Werk von Feldmann/Brusis werde auf den rein formalen Unterschied zwischen GdB und MdE verwiesen, so dass ein GdB von 10 v.H. mit einer MdE von 10 v.H. gleichgesetzt werden könne.
28Nach Überreichen eines Auszug aus „Ludolph/Schürmann/Gaidzik, (Ausgabe 12/2012) zur MdE-Bewertung bei einseitig verlegter Nasenatmung durch die Beklagte, hat der Klägerbevollmächtigte entgegengehalten, Standardwerk für Hals-Nasen-Ohren-Angelegenheiten sei Feldman/Brusis, zudem sei die MdE-Bewertung eine Schätzung und kein schemenhaftes Formelwerk. Dr. C habe diesen ihm durch die Erfahrungswerte eröffneten Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
29Daraufhin hat die Beklagte erwidert, es käme bei der MdE-Bewertung insbesondere auf den Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögen ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbsleben an. Dieser Umfang liege hier eindeutig unter 10 v.H. Der Kläger führe als Profisportler trotz einer einseitigen Nasenatmungsbehinderung weiter seinen Leistungssport wettbewerbsfähig aus.
30Mit Schreiben vom 15.04.2019 hat der Klägerbevollmächtigte auf das Prinzip des abstrakten Schadensausgleiches hingewiesen, sowie auf die aufgrund der Mundatmung im Leistungssport untergeordnete Rolle der Nasenatmung. Er hat zudem noch einen Auszug aus Mehrhoff/Eckenkamp/Wich, „Unfallbegutachtung“, 14. Aufl. 2019, überreicht, in welchem die MdE für eine behinderte Nasenatmung durch Verengung der Nasengänge einseitig je nach Atembehinderung mit einer MdE von 0-10 v.H. eingeschätzt wird.
31Mit Urteil vom 12.08.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 02.09.2015 anerkannten Unfallfolgen entfalteten zwar Bindungswirkungen und seien auch bei der Bewertung der MdE zugrunde zu legen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Bescheides und dem nicht ins Gegenteil zu verkehrenden objektiven Sinngehalt des Textes des Bescheids „Als Folgen des Unfalls werden anerkannt:“. Soweit sich die Beklagte darauf stütze, dieser Text sei allein zur Begründung der Rentenablehnung aufgeführt worden und insoweit Bezug nehme auf das Urteil des BSG vom 22.06.2004 sei dem nicht zu folgen. Zwar befinde sich die Auflistung der Folgen unterhalb der fett gedruckten Worte „Begründung“, allerdings sei der Satz „ Als Folgen des Versicherungsfalls werde anerkannt:“ nicht nur fett, sondern zudem unterstrichen abgedruckt und hebe sich aus dem gesamten Druckbild des Bescheides als deutlich augenfälliger hervor. Damit sei auch optisch nicht mehr erkennbar, dass es sich dabei um einen Unterpunkt einer Begründung und nicht um eine verbindlich eigene Feststellung handeln solle.
32Dennoch erreichten die festgestellten Unfallfolgen keine MdE von 10 v.H. Die klägerseits vorgetragenen Erfahrungswerte aus „Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes“ von Feldmann/Brusis seien nicht heranzuziehen, da sich die dort niedergelegten Grundsätze ausdrücklich auf den GdB bzw. GdS bezögen. Auch sei der Unterschied zum Bewertungssystem der MdE und der GdB bzw. GDS nicht ein rein formaler, denn der GdB und der GdS berücksichtigten nicht nur Funktionsausfälle, die sich auf das Gesamtgebiet des allgemeinen Erwerbslebens bezögen, sondern darüber hinaus auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen in allen Lebensbereichen. Auch bei Zugrundelegung der vom Kläger darüber hinaus angegebenen Werke „Das Kompendium der medizinischen Begutachtung“ von Peters/Ekkernkamp/Wich (Stand November 2003) bzw. „Unfallbegutachtung“ von Merkhoff/Ekkernkamp/Wich (2019) sei als Erfahrungswert für eine einseitige Verengung der Nasengänge – je nach Atembehinderung - eine MdE von 0-10 v.H. anzusetzen. Die Kammer deute diese Staffelung so, dass bei (einseitig) gänzlich fehlender Nasenatmungsbehinderung eine MdE von 0 v.H. und erst bei einseitig kompletter Nasenatmungsbehinderung eine MdE von 10 v.H. angesetzt werden könne. Beim Kläger liege jedoch keine einseitige komplette Nasenatmungsbehinderung vor. Der Umfang der einseitigen Nasenatmungsbehinderung sei im streitgegenständlichen Bescheid nicht festgestellt worden. Die Feststellung des Sachverständigen hätten in der Rhinomanometrie einen, wenn auch äußerst geringen, so jedoch vorhanden Luftdurchfluss für den linken Nasengang ergeben, und der gerichtliche Sachverständige habe die einschränkende Luftpassage als hochgradig, hingegen nicht als vollständig bezeichnet. Das Gericht sei daher seinen Feststellungen, nicht hingegen seiner Bewertung der MdE gefolgt, auch weil letztere sich auf den GdB und den GdS, nicht hingegen auf das System der MdE bezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
33Gegen das am 28.08.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Klägerbevollmächtigten am 26.09.2019 Berufung eingelegt.
34Der Kläger vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die Auffassung, die im Bescheid vom 02.09.2015 anerkannten Unfallfolgen einer Nasenscheidewandverbiegung nach links mit einseitiger Nasenatmungsbehinderung und Nasenmuschelhyperplasie nach konservativ versorgter Nasenbeinfraktur bedinge eine MdE von 10 v.H. Die vom Sozialgericht Dortmund vorgenommene Auslegung dergestalt, erst bei einer einseitigen kompletten, d.h. aufgehobenen Nasenatmungsbehinderung eine MdE mit 10 v.H. zu bewerten, stehe der eindeutige Wortlaut der genannten Erfahrungswerte entgegen. Es werde in den Erfahrungswerten von Verengungen der Nasengängen und Atembehinderungen und nicht von einem Verschluss der Nasengänge und einer komplett unmöglichen oder aufgehobenen Nasenatmung gesprochen. Der Gutachter Dr. T habe eine massive Nasenatmungsbehinderung angegeben. Ferner habe der Gerichtssachverständige von einer linksseitigen hochgradigen Nasenatmungsbehinderung gesprochen und die rhinomanometrische Untersuchung vom 02.07.2015 habe bei einem Wert von 98 cm³/s bei einem Flow von 150 Pa eine fast vollständig aufgehobene Luftpassage links im Sinne einer schweren einseitigen Nasenatmungsbehinderung ergeben. Der Sachverständige Dr. C habe in der von ihm vorgenommenen Rhinomanometrie bei einer Druckdifferenz von 150 Pa kaum linksseitig ein Durchfluss für Luft messen können. Ausweislich des Messprotokolls habe der Luftfluss linksseitig bei einem Flow von 150 Pa gerade einmal 17 ml/s betragen. Es könne keine schwerere einseitige Nasenatmungsbehinderung bestehen, als die beim Kläger vorhandene.
35Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
361. Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.08.2019 zum Aktenzeichen S 21 U237/16 wird aufgehoben.
372. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2016 wird teilweise aufgehoben
383. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der mit Bescheid vom 02.09.2015 rechtskräftig anerkannten Unfallfolgen des Versicherungsfalls vom 14.12.2007 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 10 v.H. im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren.
39Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie bleibt bei der Auffassung dass eine einseitige Nasenatmungsbehinderung keine MdE von 10 v.H. bedinge. Dies gelte insbesondere, da zusätzlich zur Nasenatmung immer auch die Mundatmung zur Verfügung stünde. Die Notwendigkeit zu einer erneuten Rhinomanometrie sei nicht gegeben. Der Ausführung von Dr. C, dass bei dem Kläger eine linksseitige hochgradige Nasenatmungsbehinderung vorliege, schließe man sich an.
42Nachdem der Klägerbevollmächtigte auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hatte, dass der Kläger aktuell nicht wegen der Unfallfolgen in ärztlicher Behandlung sei, hat das Gericht eine weitere ergänzende Stellungnahme zur Beeinträchtigung der Nasenatmung links durch die Nasenscheidewandbehinderung sowie zur Einschätzung der MdE unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte aus Mehrhoff/Eckenkamp/Wich (2019) bzw. Bereiter Hahn/Mertens (Erg. -Lfg. 4/18) von Dr. C eingeholt. Dieser hat in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 12.10.2020 ausgeführt, dass bei einer Rhinomanometrie bei einer Druckdifferenz von 150 Pa Werte zwischen 300 und 500 ml/s (je Seite) als normal gelten würden. Eine Rhinomanometrie diene jedoch in der täglichen Praxis vornehmlich als Orientierungshilfe neben der wichtigeren Inspektion der inneren Nase zur Beurteilung einer Nasenatmungsbehinderung. Die Untersuchungsergebnisse der Rhinomanometrie unterlägen größeren Schwankungen aufgrund äußerer Faktoren (Temperatur, Luftfeuchtigkeit etc.) und innerer Faktoren (natürlicher Nasenzyklus, Reizung der Schleimhäute etc.). Bei dem Kläger sei bei allen drei erfolgten Untersuchungen eine deutliche eingeschränkte Nasenatmung linksseitig gezeigt worden. Die nasale Luftpassage bei 150 Pa sei rechts am 10.02.2015 mit 989 ml/s gemessen worden und sei am 02.07.2015 und am 13.06.2016 bei der ersten Messung nicht messbar gewesen. Bei der zweiten Messung am 13.06.2016 nach Gabe von abschwellenden Nasentropfen sei eine Luftpassage von 442ml/s gemessen worden. Linksseitig habe die Luftpassage am 10.02.2015 241 ml/s, am 02.07.2015 98 ml/s und am 13.06.2016 bei der ersten Messung 136 ml/s und bei der zweiten Messung am 13.6.2016 nach Gabe von abschwellenden Nasentropfen nach einer paradoxen Reaktion mit 17 ml/s gemessen worden. Aus den Messdaten der Rhinomanometrie ließe sich jedoch keine MdE direkt ableiten. Es existierten einerseits keine allgemein anerkannten Normwerte, aus denen gutachterlich der Schweregrad einer Nasenatmungsbehinderung abgeleitet werden könne, andererseits keine Tabellen, aus denen sich aus den Messwerten eine MdE ableiten ließe. Bei erneuter Prüfung der vorliegenden Befunde des Klägers schätze er unter Zugrundelegung der MdE-Erfahrungswerte aus Mehrhoff/Eckenkamp/Wich sowie aus Bereiter-Hahn/Mehrtens die MdE für den Kläger mit unter 10 v.H. ein und stimme mit dem Beratungsarzt Dr. O1 in seiner Stellungnahme vom 05.08.2015 überein.
43Mit Schriftsätzen vom 26.02.2021 und vom 25.02.2021 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
44Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war.
45Entscheidungsgründe:
46Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG aufgrund des von den Beteiligten erteilten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
47Die zulässige Berufung ist unbegründet.
48Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat aus dem Versicherungsfall vom 14.12.2007 keinen Anspruch auf eine Verletztenrente, auch nicht unter Berücksichtigung eines Stützrententatbestands.
49Als Verletztenrente ist dem Versicherten nach § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz Siebtes Buch – Sozialgesetzbuch - (SGB VII) der Teil der Vollrente zu gewähren, der dem Grad der durch den Unfall verursachten MdE entspricht, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten in Folge des Arbeitsunfalls um wenigstens 1/5 (=20 vH.) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist. Ist bei Versicherten die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Stützrententatbestand). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 S. 3 SGB VII).
50Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil v. 26.11.1987 – 2 RU/87, juris). Maßgeblich ist aber – entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 3/2017, § 56 Rz. 10.1).
511. Für die Feststellung einer rentenberechtigenden MdE sind zunächst nur solche Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die entweder als Gesundheitserstschäden kausal (haftungsbegründende Kausalität) auf das Unfallereignis selbst oder als Gesundheitsfolgeschäden kausal (haftungsausfüllende Kausalität) auf den Gesundheitserstschaden bzw. die Gesundheitserstschäden zurückzuführen sind.
52a) Als für die MdE relevante Gesundheitsstörung ist hier allein eine Nasenscheidewandverbiegung nach links mit hochgradiger einseitiger Nasenatmungsbehinderung mit Nasenmuschelhyperplasie zu berücksichtigen.
53Auch wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung grundsätzlich in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen muss und nach dem Gutachten von Dr. C keine unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie Funktionseinschränkungen gegeben sind, hat die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2015 eine Nasenscheidewandverbiegung nach links mit einseitiger Nasenatmungsbehinderung und Nasenmuschelhyperplasie nach konservativ versorgter Nasenbeinfraktur bindend als Folgen des Arbeitsunfall vom 14.02.2007 anerkannt. Wegen der rechtlichen Voraussetzungen der verbindlichen Feststellung von Unfallfolgen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Danach hat das Sozialgericht die Voraussetzungen einer Bindungswirkung nach § 77 SGG hier zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, bejaht. Die im streitgegenständlichen Bescheid über die Ablehnung einer Rente getroffenen Feststellungen zu den Folgen des Arbeitsunfalles sind mit Bindungswillen getroffen worden. Diese Bindungswirkung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn die ursprünglich dem Anerkenntnis zugrundeliegende ärztliche Beurteilung sich später als unrichtig erweisen sollte (so bereits BSG, Urteil vom 29.01.1971- 2 RU 161/68 -, Juris).
54b) Über diese im Bescheid vom 02.09.2015 anerkannten Unfallfolgen hinaus sind jedoch keine weiteren unfallbedingten Gesundheitsstörungen ersichtlich und werden auch klägerseits nicht mehr vorgetragen.
55Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 09.11.2020 unter Verweis auf einen Luftflusswert von 17 ml/s vorbringt, es handele sich beim Kläger nicht nur um eine hochgradige, sondern de facto sogar um eine vollständig aufgehobene Nasenatmung, folgt dem der Senat nicht. Dr. C hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.10.2020 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Untersuchungsergebnisse der Rhinomanometrie größeren Schwankungen aufgrund äußerer und innerer Faktoren unterliegen und die Messung der Luftpassage am 13.06.2016 von 17 ml/ s linksseitig auf eine paradoxe Reaktion nach Gabe von abschwellenden Nasentropfen zurückzuführen war. Betrachtet man die Luftpassage linksseitig bei 150 PA bei allen Messungen, schwanken die Werte von 17 ml/s, über 98 ml/s, über 136 ml/s bis zu 241 ml /s bei Normwerten von 300 bis 500 ml/s (je Seite).
562. Die im Bescheid vom 02.09.2015 anerkannten Gesundheitsstörungen in Form einer Nasenscheidewandverbiegung nach links mit einseitiger Nasenatmungsbehinderung und Nasenmuschelhyperplasie nach konservativ versorgter Nasenbeinfraktur und die dadurch eingetretene Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigen keine MdE von wenigstens 10 v.H. Dies ergibt sich auch bei Zugrundelegung sämtlicher in der medizinischen Fachliteratur leicht abweichenden MdE-Bewertungen unter Berücksichtigung der konkret festgestellten Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens des Klägers.
57Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (vgl. BSG, Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R, zitiert nach Juris). Bei der Bewertung der MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BSG, Urteile vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R und vom 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R, beide zitiert nach Juris). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86, zitiert nach Juris). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R, zitiert nach Juris).
58Nach diesen Grundsätzen bedingen die nach den vorstehenden Ausführungen als unfallbedingt zu berücksichtigenden Unfallfolgen keine MdE von mindestens 10 v.H. Die im versicherungsrechtlichen und medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze vermögen eine MdE von 10 v.H. nicht zu begründen.
59Wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, führen Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit in der 9. Auflage keinerlei Angaben zu einer Nasenatmungsbehinderung auf und die Angaben in Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Anhang 12, erg. Lfg.4/18, die eine Verengung der Nasengänge mit Atembehinderung mit einer MdE von 10-20 v.H. einschätzen, beziehen sich nur auf eine beidseitige Atembehinderung.
60Zieht man die MdE -Tabelle im „Kursbuch der ärztlichen Begutachtung von Ludolph/Schürmann/Gaidzig heran, ist der vom Kläger erlittene Funktionsverlust mit einer MdE unter 10 v.H. zu bewerten. Dort wird unter Ziffer 5 a Nasenatmung – einseitig verlegt, also nicht möglich - eine MdE von unter 10 v.H. und unter Ziffer 5 b Nasenatmung – beidseitig eingeschränkt – eine MdE von 10 - 20 v.H. angegeben.
61Sofern der Kläger sich stattdessen auf das Kompendium der Medizinischen Begutachtung von Peters/Ekkernkamp/Wich (Stand November 2003) beruft, wird dort lediglich ausgeführt, dass eine einseitige Verengung der Nasengänge mit Belüftungsstörung der Nebenhöhlen und Atembehinderung eine MdE von bis zu 10 v.H. bedingen kann. Eine Belüftungsstörung der Nebenhöhlen ist vorliegend aber weder verbindlich im Bescheid anerkannt, noch als mittelbare Unfallfolge ersichtlich oder vorgetragen. Im Gutachten von Dr. T wird ausdrücklich nur eine Einschränkung der Nasenatmung festgestellt. Auch im Gutachten von Dr. C sowie auch vom Kläger selber werden keine weiteren Folgen wie Nebenhöhlenaffektionen, höhere Infektanfälligkeit, Geruchs- oder Geschmacksstörungen beschrieben.
62Auch der vom Klägerbevollmächtigte erfolgte Verweis auf die in „Unfallbegutachtung“ (Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich), 14. Auflage zur Nasenatmungsbehinderung enthaltene MdE- Tabelle führt nicht zu anderen Erkenntnissen über den Umfang der letztlich dem Kläger versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Die dort wörtlich nach den „Richtwerte(n) von Feldmann“ aufgeführte MdE-Bewertung übernehmen lediglich die identische von Feldmann und Brusis im Werk „Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren Arztes“ ausdrücklich zur Einschätzung der GdB und GdS vorgenommenen Beurteilung der einseitigen Nasenatmungsbehinderung (S. 381) ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Bewertungssysteme. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, berücksichtigen GdB und GdS nicht nur Funktionsausfälle, die sich auf das gesamte Erwerbsleben beziehen, sondern darüber hinaus auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen in allen Lebensbereichen. Damit liegt der Bemessung eines GdB und/oder GdS ein anderer Maßstab zu Grunde.
63Selbst wenn man diese Erfahrungswerte für eine Einschätzung der MdE zugrunde legen würde, ergäbe sich zur Überzeugung des Senats keine MdE von mindestens 10 v.H. Dabei stützt sich der Senat zunächst auf die plausible Einschätzung des Sachverständigen Dr. C in seiner Stellungnahme vom 12.10.2020, der nunmehr nach näherer Erläuterung der verschiedenen Rhinomanometrien unter Anwendung dieser Erfahrungssätze in Übereinstimmung mit dem Beratungsarzt Dr. O1 die MdE mit unter 10 v.H. einschätzt. Dem widerspricht auch nicht der Wortlaut der von Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich angegebenen Erfahrungssätze. Dort wird in Übereinstimmung mit den GdS bzw. GdB-Richtwerten von Feldmann/Brusis für eine behinderte Nasenatmung durch Verengung der Nasengänge – einseitig je nach Atembehinderung eine MdE von 0 -10 v.H. angegeben. Zu Recht deutet das Sozialgericht diese Staffelung dahingehend, dass erst bei einer komplett einseitig aufgehobenen Nasenatmungsbehinderung eine MdE von 10 v.H. anzusetzen ist. Der klägerische Einwand, dies widerspräche dem Wortlaut, da von „Verengung der Nasengänge“ und „Atembehinderung“ und nicht von einem komplett unmöglichen oder aufgehobenen Nasenatmung die Rede sei, überzeugt nicht. Denn in diesem Erfahrungssatz wird ein Einschätzungsspielraum von 0-10 v.H. „je nach Atembehinderung“ angegeben und nicht auf ein konkretes Ausmaß der Funktionsstörung Bezug genommen. Auch wird von dem Wortlaut „Behinderung“ durchaus auch eine völlige Aufhebung der eigentlichen Funktion erfasst. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit dem Schwerbehindertenrecht, in welchem ein doppelseitig Oberschenkelamputierter als außergewöhnlich gehbehindert eingestuft wird, trotz völliger Aufhebung des Gehvermögens.
64Darüber hinaus ist für den Senat auch nicht ersichtlich, welche Arbeitsmöglichkeiten dem Kläger durch die hochgradige, aber einseitige Nasenatmungsbehinderung ohne zusätzliche Geschmacks- oder Geruchsstörung oder besondere Infektanfälligkeit versperrt sein sollen.
65Ebenso berücksichtigt der Senat bei der MdE-Einschätzung, dass der Kläger im Vergleich zu einer unfallbedingten beidseitigen Nasenatmungsbehinderung, die bei Mehrhoff/Ekkernkamp//Wich mit einer MdE von 10-20 v. H. bewertet wird, funktionell deutlich bessergestellt ist. Auch steht diese Einschätzung im Einklang damit, dass nach Angaben des Klägers wegen der Nasenatmungsbehinderung keine HNO-ärztliche Behandlung erfolgte und die operative Möglichkeit der Abhilfe nicht in Anspruch genommen wird.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
67Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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Referenzen
- SGG § 77 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 124 1x
- SGG § 54 1x
- § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 153 1x
- SGG § 160 1x
- 2 RU 161/68 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 24/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 11/15 2x (nicht zugeordnet)
- 2 U 14/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 RU 42/86 1x (nicht zugeordnet)