Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1479/20 B
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.09.2020 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, C, beigeordnet. Als Kostenbeteiligung der Klägerin werden monatliche Raten iHv 97 €, erstmals zu zahlen für den Monat Mai 2021 und fällig jeweils am Ersten des Folgemonats, festgesetzt. Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf die Umwandlung von darlehensweise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss und gegen eine als „Zahlungsaufforderung“ bezeichnetes Schreiben des Beklagten gerichtet ist.
4Die 1965 geborene Klägerin ist jamaikanische Staatsangehörige. Sie lebte mit ihrem niederländischen Ehemann zunächst in den Niederlanden und zuletzt in C, wo dieser Ende 2014 verstarb. Die Klägerin wurde Alleinerbin ihres Ehemannes, der Eigentümer eines noch in erheblichem Maße mit Grundpfandrechten belasteten Hauses in den Niederlanden gewesen war. Die Klägerin beantragte am 23.01.2015 erstmals beim Beklagten Leistungen, die dieser ihr ab dem 01.01.2015 und in der Folge durchgehend bis zum 30.11.2017 darlehensweise bewilligte. Der Beklagte ging in diesem Zusammenhang davon aus, die Klägerin verfüge über grundsätzlich, allerdings nicht sofort verwertbares Vermögen. Mit Bescheid vom 01.03.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin darlehensweise Leistungen vom 01.12.2016 bis zum 31.05.2017, für Dezember 2016 iHv 115,71 €, für Januar 2017 bis April 2017 iHv 120,71 € und für Mai 2017 iHv 859 €. Für Dezember 2016 bis Mai 2017 rechnete er Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung des Hauses in den Niederlanden als Einkommen an. Die Klägerin erhob am 24.03.2017 Widerspruch gegen diesen Bescheid und beanstandete insbesondere, mit der Vermietung in Zusammenhang stehende Kosten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im September 2017 veräußerte die Klägerin das Haus in den Niederlanden und erzielte hieraus nach Aktenlage nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten einen Betrag iHv 69717,65 €. Mit als „Zahlungsaufforderung“ bezeichnetem Schreiben vom 15.12.2017 forderte der Beklagte von der Klägerin gezahlte Leistungen iHv insgesamt 26752,05 € zurück. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, gemäß der die Klägerin binnen eines Monats Widerspruch erheben konnte. Der Beklagte wies abschließend darauf hin, mit der Zahlungsabwicklung und dem Forderungseinzug sei die Agentur für Arbeit S beauftragt. Die Klägerin erhob hiergegen am 02.01.2018 Widerspruch. Die Rückforderung sei bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Da die Immobilie in einer Baufinanzierung „gefangen“ gewesen sei, habe sie bis zur Einigung mit der Bank nicht über verwertbares Vermögen verfügt. Zudem habe sie Leistungen in Höhe des Rückforderungsbetrages niemals erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.03.2020 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2020 wies er auch den Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.12.2017 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet.
5Am 06.05.2020 hat die Klägerin beim Sozialgericht Köln Klage gegen den Bescheid vom 01.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2020 und gegen das als „Zahlungsaufforderung“ bezeichnete Schreiben vom 15.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2020 erhoben. Die Leistungen seien ihr nicht darlehensweise, sondern zuschussweise zu zahlen gewesen. Die streitgegenständliche Immobilie sei nicht verwertbar gewesen, weil es zunächst nicht möglich gewesen sei, ein Einvernehmen mit der finanzierenden Bank zu erzielen. Dies sei auch den Besonderheiten des niederländischen Sachenrechts geschuldet. Die Veräußerung einer belasteten Immobilie sei dort erheblich schwieriger als in Deutschland. Zudem sei der zurückgeforderte Betrag von 26752,05 € nie an sie ausgezahlt worden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.07.2020 ausgeführt, der Klägerin seien im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich Leistungen iHv 21526,05 € gezahlt worden, die nunmehr zurückgefordert würden. Der Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 30.11.2017 sei bei der Berechnung doppelt berücksichtigt worden.
6Mit Beschluss vom 23.09.2020 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit die Klage sich gegen das Schreiben vom 15.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2020 richte, sei sie unzulässig, denn bei einer Zahlungsaufforderung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine unselbständige Vorbereitungshandlung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Eine Erfolgsaussicht bestehe auch nicht, soweit die Klage sich gegen den Bescheid 01.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2020 richte. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Inhaberin verwertbaren Vermögens in Gestalt der Immobilie in den Niederlanden gewesen. Der Klägerin sei lediglich die sofortige Verwertung nicht möglich gewesen, was aber nur zur Bewilligung eines Darlehens gemäß § 9 Abs. 4 SGB II iVm § 24 Abs. 5 SGB II führen könne.
7Am 07.10.2020 hat die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 23.09.2020 erhoben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe das Schreiben vom 15.12.2017 Regelungscharakter, denn der Beklagte habe mit diesem Schreiben erstmals den zurückzuzahlenden Betrag festgesetzt. Auch die Schwierigkeit der Frage, inwieweit das Haus in den Niederlanden verwertbar gewesen sei, müsse jedenfalls zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen.
8II.
9Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).
10Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13, vom 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07; ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschlüsse vom 16.01.2019 – L 7 AS 1085/18 B, vom 20.04.2016 - L 7 AS 1645/15 B und vom 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15 B).
11Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht zunächst, soweit die Klage sich gegen das Schreiben vom 15.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2020 richtet. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts handelt es sich bei dem als Zahlungsaufforderung bezeichneten Schreiben um einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X. Zwar ist es zutreffend, dass einer Zahlungsaufforderung grundsätzlich keine Verwaltungsaktqualität zukommt (BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R sowie Beschluss vom 29.12.2016 – B 4 AS 319/16 B). Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungsverpflichteten, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (LSG Bayern Urteil vom 26.10.2006 – L 4 KR 275/04). Mangels einer vorherigen Regelung zur Rückzahlung des Darlehens kann das Schreiben vom 15.12.2017 aber trotz der Falschbezeichnung des Beklagten keine Erinnerung der Klägerin an ihr Leistungsverhalten darstellen. Vielmehr stellt der Beklagte die Höhe des Rückforderungsanspruchs und dessen Fälligkeit hierin erstmalig fest, so dass es sich bei dem Schreiben vom 15.12.2017 um einen Darlehensrückforderungsbescheid handelt, dem ohne Weiteres Regelungswirkung zukommt (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.10.2012 – L 19 AS 1569/11 sowie Beschluss vom 05.09.2012 – L 19 AS 1379/12 B). Gegen eine Zuordnung des Schreibens des Beklagten zum Vollstreckungsverfahren spricht auch, dass der Beklagte den Forderungseinzug nicht selbst durchführt, sondern die Agentur für Arbeit S hiermit beauftragt hat. Selbst wenn man das Schreiben vom 15.12.2017 als Zahlungsaufforderung ansieht, wäre es aber aufgrund seiner Rechtsbehelfsbelehrung als „Formverwaltungsakt“ zu qualifizieren (vgl. hierzu BSG Urteil vom 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R). In materiell-rechtlicher Hinsicht folgt die Erfolgsaussicht des diesbezüglichen Rechtsschutzbegehrens bereits daraus, dass der Beklagte seine Berechnung im Klageverfahren korrigiert und die Rückforderungssumme von 26752,05 € auf 21526,05 € reduziert hat.
12Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist auch zu bejahen, soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 01.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2020 richtet. Die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 31.05.2017 Leistungen als Darlehen oder als Zuschuss zustehen, ist jedenfalls nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Leistungen gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Darlehen zu erbringen sind, wenn ein Leistungsberechtigter zwar über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, dessen sofortige Verwertung aber nicht möglich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Vermögensgegenstand lediglich nicht sofort verwertbar ist oder ob eine zu einem Anspruch auf zuschussweise Bewilligung führende generelle Unverwertbarkeit vorliegt, ist eine zum Beginn des Bewilligungszeitraums vorzunehmende Prognose zur Dauer des Wegfalls eines tatsächlichen oder rechtlichen Verwertungshindernisses. Wenn völlig ungewiss ist, wann die für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, ist generelle Unverwertbarkeit anzunehmen (BSG Urteil vom 06.12.2007 – B 7b AS 46/06 R, Blüggel in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 24 Rn. 144). Hier ist nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung festzustellen, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in den Niederlanden zum Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums am 01.12.2016 eine Prognose zur Verwertbarkeit der Immobilie der Klägerin in zeitlicher Hinsicht getroffen werden konnte. Dem Vortrag der Klägerin, aufgrund der Rechtslage und des Verhaltens der Bank sei eine Veräußerung der Immobilie zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen gewesen, ist ebenso nachzugehen wie der Frage, ob die Klägerin im Vorfeld des Bewilligungszeitraums Bemühungen unternommen hat, die von ihr vorgetragenen Verwertungshindernisse zu beseitigen.
13Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor.
14Die tenorierte Kostenbeteiligung der Klägerin folgt daraus, dass auf der Grundlage der Berechnungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.12.2020 und vom 16.03.2021 gemäß §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 1 und 2 ZPO monatliche Raten iHv 97 € zu zahlen sind. Auf die vorgenannten Berechnungen wird Bezug genommen. Die Klägerin ist bereits der ersten Berechnung, die noch von einer Ratenhöhe iHv 119,22 € ausging, dem Grunde nach nicht entgegengetreten. Das nunmehr etwas geringere monatliche Einkommen ist bei der Festsetzung der niedrigen Ratenhöhe iHv 97 € berücksichtigt worden.
15Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
16Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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