Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 4 R 507/21 ER

Tenor

Das Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird an das instanziell zuständige Sozialgericht Köln verwiesen.

Über die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht entscheidet dieses Sozialgericht.


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