Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 361/21 B
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.11.2020 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 29.02.2019 gerichtet ist.
4Mit Bescheid vom 18.12.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.01.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar 2019 bis Juni 2019. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 06.02.2019 hob der Beklagte die Leistungsbescheide vom 18.12.2018 und 18.01.2019 für die Zeit ab dem 01.03.2019 vollständig auf, weil das Einkommen der Kläger bestehend aus Wohn- und Kindergeld, Kinderzuschlag und Erwerbseinkommen ab März 2019 bedarfsdeckend sei.
5Mit Bescheid vom 23.01.2020 setzte der Beklagte die Leistungen für Januar 2019 iHv 684,31 € und für Februar 2019 iHv 696,04 € endgültig fest. Dagegen legten die Kläger am 18.02.2020 ohne Begründung Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2020 als unbegründet zurückwies.
6Hiergegen haben die Kläger am 02.07.2020 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben, hierfür Prozesskostenhilfe beantragt und geltend gemacht, die angesetzten Regelbedarfe seien verfassungswidrig. Je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei von einem um 155 € höheren Regelbedarf auszugehen. Die Anrechnung des Einkommens sei entgegen § 41a Abs. 4 SGB II nicht durchschnittlich erfolgt. Auch seien die Freibeträge falsch berechnet worden. Zu Unrecht und entgegen § 41a SGB II sei die abschließende Leistungsfestsetzung nur für zwei Monate vorgenommen worden.
7Mit Beschluss vom 16.11.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Regelbedarfsermittlung sei verfassungsgemäß erfolgt. Die Anrechnung des Einkommens und der Absetzbeträge sei nicht zu beanstanden.
8Gegen den ihnen am 01.03.2021 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 01.03.2021 Beschwerde eingelegt und ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt. Ergänzend haben sie ausgeführt, dass auch die Unterkunftskosten streitig gewesen seien. Beim Mehrbedarf für Warmwasser sei der Beklagte mangels separater Verbrauchsausgaben von Pauschalen ausgegangen. Der Beklagte habe ausgehend von einem Stromabschlag von monatlich 57 € die Warmwasserkosten schätzen müssen. Schließlich sei im Rahmen des Klageverfahrens auch die Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber der Familienkasse zu überprüfen.
9II.
10Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger machen u.a. monatlich einen jeweils um 155 € erhöhten Regelbedarf geltend, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
11Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
12Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 –1 BvR 2096/13, vom 09.10.2014 – 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 16.01.2019 – L 7 AS 1085/18 B und vom 20.04.2016 – L 7 AS 1645/15 B).
13Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
14Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2020, mit denen der Beklagte den Klägern Leistungen iHv 684,31 € für Januar 2019 und iHv 696,04 € für Februar 2019 bewilligt hat.
15Der Beklagte hat die Leistungen unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften (§§ 20 Abs. 2, 21, 23 Nr. 1 SGB II iVm § 28a SGB XII iVm der RBSFV 2019 vom 19.10.2018 – BGBl. I 1766) zutreffend bewilligt. Ein Anlass, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, besteht nicht, weil der Senat die genannten gesetzlichen Vorschriften nicht für verfassungswidrig hält. Der Senat verweist insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
16Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Es besteht kein Anlass, für das streitbefangene Jahr 2019 hiervon abzuweichen (so für das Jahr 2018 Beschluss des Senats vom 22.07.2019 – L 7 AS 354/19; ebenso LSG Bayern Urteil vom 20.03.2019 – L 11 AS 905/18; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 05.02.2018 – L 19 AS 2324/17 B; im Ergebnis auch BSG Beschlüsse vom 30.04.2019 – B 8 SO 23/19 B für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.01.2019 und 07.04.2020 – B 8 SO 8/20 B für das Jahr 2019; Beschluss des Senats vom 24.03.2020 – L 7 AS 164/20 B für den Zeitraum 01.04.2019 bis 31.03.2020).
17Die verfassungsrechtlich gebotene Neuermittlung der Regelbedarfsstufen hat im Jahr 2017 stattgefunden. Mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3159) hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der EVS 2013 vorgenommen (§ 1 RBEG) und nach Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben aus dem Jahr 2013 (§ 7 RBEG; zu der Verfassungsmäßigkeit dieser speziellen Fortschreibungsregelung vgl. Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 20 Rn. 53) die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben für Erwachsene der Regelbedarfsstufe 1 ab dem 01.01.2017 auf 409 EUR (§ 7 Abs. 3 RBEG) festgesetzt. Die Regelbedarfsermittlung für 2017 folgt denselben Grundsätzen, die der vom BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 geprüften Rechtslage zugrunde gelegen haben. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die das BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 vorgegeben hat, sind beachtet worden (Beschluss des Senats vom 05.09.2018 – L 7 AS 193/18 NZB). Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindexes errechnet. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen (§ 28a Abs. 2 SGB XII). Das Statistische Bundesamt ermittelt die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die relevant sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter wird vom Statistischen Bundesamt berechnet (§ 28a Abs. 3 SGB XII). Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen werden nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit auch nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt. Vielmehr wird vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens hat das BVerfG ausgeführt (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rn. 137): „Eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, ist mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der Löhne und Gehälter berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat tragfähig begründet, warum sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nunmehr nach § 28a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter anlehnt. Eine stärkere Gewichtung der Preisentwicklung nach § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII ist allerdings erforderlich, weil gerade bei Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums deren realer Wert zu sichern ist. Die geringere Berücksichtigung der Lohnentwicklung soll Entwicklungsstand und Lebensbedingungen berücksichtigen und in gewissem Maße die Wohlfahrtsentwicklung der Gesellschaft nachzeichnen. Die Lohnentwicklung ist zwar für sich genommen zur Fortschreibung der Höhe der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht tauglich. Entscheidend ist aber auch hier, im Ergebnis eine menschenwürdige Existenz tatsächlich zu sichern.“
18Diese Ausführungen gelten auch für die hier maßgebliche Fortschreibung für das Jahr 2019. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass dem BVerfG bekannt war, dass gerade die Kosten für Haushaltsenergie evtl. einer besonderen Preissteigerung unterliegen (vgl. BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/11, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rn 55) und es dennoch die pauschale Fortschreibung der Regelbedarfe für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat.
19Soweit die Kläger sich zur Begründung ihrer Annahme, der Regelbedarf sei verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt, auf ein Gutachten des paritätischen Wohlfahrtsverbandes vom 26.04.2018 berufen, in dem eine Regelsatzanhebung auf monatlich 571 € gefordert wird, folgt hieraus keine abweichende Einschätzung. Es handelt sich hierbei um eine im Wesentlichen sozialpolitisch begründete Forderung, die keine Aussage für die Einhaltung der vom BVerfG geforderten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelbedarfsermittlung enthält.
20Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Neufestsetzung des Regelbedarfs 2017 einschließlich der Fortschreibung gemäß § 7 RBEG und der weiteren Fortschreibung gemäß § 28a Abs. 2 SGB XII eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rn. 144), sind für das Jahr 2019 nicht ersichtlich.
21Die Klage hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Kläger sich dagegen wenden, dass der Beklagte im Rahmen der abschließenden Feststellung vom 23.01.2020 ein Durchschnittseinkommen gemäß § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II in der vom 01.08.2016 bis zum 31.03.2021 gültigen Fassung lediglich für die Monate Januar 2019 bis Februar 2019 gebildet hat, ohne die zum ursprünglichen Bewilligungszeitraum der vorläufigen Bescheide vom 18.12.2018 und 18.01.2019 zugeordneten Monate März 2019 bis Juni 2019 einzubeziehen. Für eine abschließende Feststellung der Leistungen für März 2019 bis Juni 2019 bestand nach der bestandskräftigen Aufhebung der vorläufigen Bescheide für diese Monate kein Raum mehr. Die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung für März 2019 bis Juni 2019 war auch rechtmäßig. Die Aufhebung einer vorläufigen Bewilligung für die Zukunft kann bei einer nachträglichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden, der insoweit nicht durch die Spezialvorschriften zur vorläufigen Bewilligung verdrängt wird (Beschluss des Senats vom 29.04.2021 – L 7 AS 1777/20 B). Die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen lag hier darin, dass mit dem Zufluss von Wohngeld und Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit mehr gegeben war, sodass auch die in § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 04.06.2020 – L 7 AS 59/18) nicht mehr gegeben waren. Dass die Berechnung des Durchschnittseinkommens der Kläger für Januar 2019 und Februar 2019 die Kläger beschwert, ist nicht ersichtlich. Das Einkommen aus Kindergeld (monatlich 813 €), Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) als Haushaltshilfe (monatlich 160 € brutto/netto) sowie Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) als angestellter Metallverarbeiter (monatlich 1.727,15 € brutto/ 1.377,05 € netto) war ohnehin konstant. Hiervon abweichende Lohnabrechnungen haben die Kläger entgegen §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 117 ZPO nicht vorgelegt, obwohl der Senat diese am 05.05.2021 angefordert hat. Bei gleichbleibenden monatlichen Bezügen ist es letztlich unerheblich, ob das Einkommen monatsgenau oder durchschnittlich berechnet wird. Unter Berücksichtigung der Bedarfe und des Erwerbseinkommens konnte der Senat eine Bedarfsunterdeckung nicht feststellen. Dass die bewilligten Leistungen im Februar 2019 leicht höher waren, als im Januar 2019 ist dem Umstand geschuldet, dass der Kläger zu 5) am 25.02.2019 sein 6. Lebensjahr vollendet hat, sodass er von der Regelbedarfsstufe 6 in die Regelbedarfsstufe 5 wechselte.
22Auch die angesetzten Unterkunfts- und Heizbedarfe sowie Mehrbedarfe für Warmwasser sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizbedarfe der Kläger iHv monatlich 680,28 € voll berücksichtigt. Ein Erfolg der Beschwerde folgt auch nicht aus dem erstmaligen Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren, ihnen sei ein zu niedriger Mehrbedarf für dezentrale Wamwassererzeugung bewilligt worden. Dies folgt bereits aus der Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist (Beschluss des Senats vom 06.05.2019 – L 7 AS 550/19 B). Es fehlt zudem an jedem Vortrag der Kläger, inwieweit bei ihnen im Einzelfall ein abweichender Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 Satz 2 Hs. 2 1. Alt. SGB II in der Fassung vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 besteht. Soweit die Kläger darauf verweisen, ihnen sei unter Berücksichtigung des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.05.2019 - L 13 AS 207/18 ZVW - ein Mehrbedarf iHv 23,59 % ihres monatlichen Stromabschlags von 57 € (13,45 €) zu bewilligen, ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beklagten bewilligte Betrag von 29,63 € im Januar 2019 bzw. 29,96 € im Februar 2019 diesen Wert weit übersteigt. Hinweise dafür, dass bei aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaften zur Ermittlung des Bedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung ein höherer pauschaler Anteil an den Stromkosten zu berücksichtigen ist als bei Alleinstehenden, gibt es nicht, zumal der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Kosten für dezentrale Warmwassererzeugung im Rahmen der pauschalierenden Regelung des § 21 Abs. 7 SGB II für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen geringeren Anteil an der Regelleistung als für Alleinstehende zugrunde legt (vgl. Beschluss des Senats vom 29.04.2021 – L 7 AS 1834/20 B). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil insgesamt mehr als die Hälfte der geltend gemachten monatlichen Stromkosten mit den Warmwasserpauschalen übernommen werden. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stromabrechnung vom 08.01.2020 für die Abrechnungsperiode 28.12.2018 bis 27.12.2019 ändert hieran nichts. Ausweislich der Abrechnung kann darin ein tatsächlicher Jahresverbrauch für (im Wesentlichen) 2019 von 3.889 kWh zu einem Gesamtpreis von 1.221,86 € konstatiert werden. Dies entspricht einem monatlichen Aufwand von 101,82 €. Setzt man mit den Klägern hierfür pauschal einen Anteil von 23,59 % für Warmwasserbedarf an, beträgt der monatliche Bedarf für Warmwasser (101,82 € x 0,2359 =) 24,02 €. Der Beklagte hat aber Warmwasserbedarfe iHv 29,63 € bzw. 29,96 € für die streitgegenständlichen Monate Januar 2019 und Februar 2019 berücksichtigt, so dass die Kläger auch insoweit nicht beschwert sind.
23Eine etwaige fehlerhafte Behandlung von Erstattungsansprüchen in Bezug auf anderweitige Transferleistungen ist nicht im Rahmen der Leistungsfestsetzung im Bescheid vom 23.01.2020 zu prüfen. Hierfür ist im Übrigen weder etwas ersichtlich noch dargelegt.
24Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
25Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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