Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 79/21 B ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass das Verfahren S 7 BA 11/21 ER beim Sozialgericht Gelsenkirchen nicht durch den „Beschluss vom 31.5.2021“ erledigt worden ist und dass über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes noch keine instanzbeendende Entscheidung vorliegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten auch für das Beschwerdeverfahren bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Gründe
1I.
2Der Antragsteller hat am 03.05.2021 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17.11.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.11.2020 gestellt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen.
3In der Gerichtsakte befindet sich ein auf den 31.5.2021 datiertes, als „Beschluss“ bezeichnetes, jedoch nicht durch den Kammervorsitzenden unterzeichnetes Schriftstück. Den Beteiligten sind am 04.06.2021 (Antragsteller) bzw. 07.06.2021 (Antragsgegnerin) beglaubigte Abschriften des „Beschlusses vom 31.05.2021“ zugestellt worden. Hiergegen hat der Antragsteller am 01.07.2021 unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Beschwerde erhoben.
4Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23.07.2021 darüber unterrichtet, dass eine instanzbeendende Entscheidung des Sozialgerichts mangels einer vom Kammervor–sitzenden unterzeichneten Beschlussurschrift nicht vorliege, diese Unterschrift nicht nachgeholt werden könne und das nicht beendete erstinstanzliche Verfahren noch zu Ende zu führen sei.
5Auf telefonische Nachfrage hat die Geschäftsstelle des SG am 25.08.2021 mitgeteilt, dort lägen im Retent keine weiteren zur Gerichtsakte zugehörigen Schriftstücke vor.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
7II.
8Die Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
9Die gegen einen unwirksamen bzw. nicht existenten Beschluss gerichtete Beschwerde ist zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung, die hier durch die erteilten beglaubigten Abschriften gesetzt und unterhalten wird, zulässig (vgl. BVerfG Beschl. v. 17.01.1985 – 2 BvR 498/84 – juris Rn. 4; LSG NRW Beschl. v. 8.6.2016 – L 6 AS 842/16 B ER – juris Rn. 8; BSG Beschl. v. 17.12.2015 – B 2 U 150/15 – juris Rn. 8; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [SGG], 13. Aufl. 2020, § 143 Rn. 2a m.w.N.; Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 133 SGG Rn. 18).
10Das den Beteiligten als beglaubigte Abschrift zugestellte und vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Schriftstück ("Beschluss vom 31.05.2021") erweckt nur den Anschein einer instanzbeendenden Entscheidung, ist aber keine solche. Ein wirksamer Beschluss liegt aufgrund eines wesentlichen Formmangels nicht vor.
11Gem. §§ 142 Abs. 1, 134 Abs. 1 SGG ist ein Beschluss vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Ausweislich der Gerichtsakte einschließlich des beim SG verbliebenen Retents fehlt es vorliegend an einer solchen unterzeichneten Urschrift und damit an einem Beschluss, der – gem. § 133 S. 2 SGG – an die Beteiligten zugestellt und damit wirksam werden könnte (vgl. LSG NRW Beschl. v. 8.6.2016 – L 6 AS 842/16 B ER – juris Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.11.2010 – L 25 AS 1969/10 B – juris Rn. 5; BVerwG Urt. v. 3.12.1992 – 5 C 9/89 – juris Rn. 4; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 142 Rn. 2a, § 134 Rn. 2c, § 142 Rn. 3c; Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 134 Rn. 4, § 133 SGG Rn. 6).
12Die Nachholung der fehlenden Unterschrift durch den Kammervorsitzenden des SG ist bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, d.h. ohne Verkündung nach mündlicher Verhandlung, nicht möglich (vgl. LSG NRW Beschl. v. 8.6.2016 – L 6 AS 842/16 B ER – juris Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 11.11.2010 – L 25 AS 1969/10 B – juris Rn. 5; BVerwG Urt. v. 03.12.1992 – 5 C 9/89 – juris Rn. 4). Grund hierfür ist, dass nicht etwa ein mangelbehafteter Beschluss an die Beteiligten zugestellt worden ist, dessen Fehlerhaftigkeit (etwa gem. §§ 142 Abs. 1, 138 SGG) im Nachhinein behoben werden könnte. Vielmehr ist ein Schriftstück in die Zustellung gelangt, das überhaupt noch keine Entscheidung des Gerichts darstellt.
13In den Fällen, in denen das Gericht – wie hier – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, gewährleistet das Unterschriftserfordernis des § 134 Abs. 1 SGG in der aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beschluss den Beteiligten nicht ohne den erforderlichen Verlautbarungswillen der entscheidenden Richterin bzw. des entscheidenden Richters bekanntgegeben wird (vgl. BVerwG Urt. v. 03.12.1992 – 5 C 9/89 – juris Rn. 5). Dem entsprechend stellen schriftliche Abfassungen in diesen Verfahren bis zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung lediglich Entwürfe ohne rechtliche Wirkung, d.h. grundsätzlich noch abänderbare "Interna" des Gerichts dar (vgl. BFH Urt. v. 23.10.2003 – V R 24/00 – juris Rn. 19; Urt. v. 28.11.1995 – IX R 16/93 m.w.N.). Mit der Unterschrift bekundet die Richterin bzw. der Richter nicht nur das inhaltliche Ergebnis des Verfahrens einschließlich dessen Begründung, sondern gibt gleichzeitig auch zu erkennen, dass die Willensbildung des Gerichts zum Abschluss gebracht worden ist und die Entscheidung nunmehr zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe durch Zustellung an die Beteiligten freigegeben wird (vgl. BVerwG Urt. v. 03.12.1992 – 5 C 9/89 – juris Rn. 8). Im Verfahren ohne mündliche Verhandlung verlässt ein Beschluss daher erst mit der nach § 134 Abs. 1 SGG erforderlichen Unterschrift das Entwurfsstadium und erlangt die Endgültigkeit, die ihn – bei entsprechender Verfügung – ausfertigungs-, zustellungs- und damit verlautbarungsreif macht. Hieran fehlte es vorliegend.
14Ist das erstinstanzliche Verfahren (noch nicht) abgeschlossen, versetzt die Entscheidung über die entsprechende Feststellung die Beteiligten – in einer auch für das SG verbindlichen Weise – in den Stand des erstinstanzlichen Verfahrens zurück (vgl. LSG NRW Beschl. v. 8.6.2016 – L 6 AS 842/16 B ER – juris Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 11.11.2010 – L 25 AS 1969/10 B – juris Rn. 6). Dort ist es zu Ende führen.
15Das weitergehende Beschwerdebegehren des Antragstellers in der Sache ist mangels Vorliegens einer anfechtbaren instanzbeendenden Entscheidung des SG nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. § 172 Abs. 1 SGG).
16Die Kostenentscheidung gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung auch für das Beschwerdeverfahren obliegt dem SG.
17Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Referenzen
- SGG § 142 2x
- SGG § 134 1x
- SGG § 138 1x
- SGG § 133 2x
- SGG § 172 1x
- SGG § 197a 1x
- 7 BA 11/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 498/84 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AS 842/16 4x (nicht zugeordnet)
- 2 U 150/15 1x (nicht zugeordnet)
- 25 AS 1969/10 3x (nicht zugeordnet)
- 5 C 9/89 4x (nicht zugeordnet)
- V R 24/00 1x (nicht zugeordnet)
- IX R 16/93 1x (nicht zugeordnet)