Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 79/21 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass das Verfahren S 7 BA 11/21 ER beim Sozialgericht Gelsenkirchen nicht durch den „Beschluss  vom 31.5.2021“ erledigt worden ist und dass über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes noch keine instanzbeendende Entscheidung vorliegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten auch für das Beschwerdeverfahren bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.


Gründe

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