Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 1134/21 B
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.06.2021 geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 19.11.2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, C-Straße 00, Neuss, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem sie sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die Aufforderung des Beklagten zur Rentenantragstellung nach § 12a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wendet.
4Die am 00.00.1988 geborene Klägerin ist alleinerziehend. Sie lebte mit ihren in den Jahren 2005 und 2007 geborenen Töchtern in einem Haushalt und stand im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten, zuletzt aufgrund Bewilligungsbescheides vom 04.10.2019, geändert durch Bescheid vom 23.11.2019, für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020. In der Zeit vom 18.03.2019 bis 30.04.2020 übte sie eine geringfügige Beschäftigung als Sekretärin/Aushilfe im Umfang von zwölf Stunden monatlich bei ihrem Bevollmächtigten aus.
5Mit Bescheid vom 30.03.2020 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen und dies bis zum 16.04.2020 nachzuweisen. Sie sei gemäß § 12a SGB II verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei der Beklagte zu der Entscheidung gekommen, die Klägerin zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufzufordern.
6Nachdem die DRV dem Beklagten mit Schreiben vom 29.04.2020 mitgeteilt hatte, dass für die Klägerin bisher kein Rentenantrag vorliege, stellte der Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2020 gemäß § 5 Abs. 3 SGB II den Antrag selbst. Die DRV leitete daraufhin am 29.05.2020 ein formelles Rentenverfahren ein, bat den Beklagten um Einreichung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.07.2020 nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ab, da die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt seien.
7Daraufhin versagte der Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2020 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2020, da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten bei der Rentenantragstellung nicht nachgekommen sei.
8Die Klägerin erhob am 17.09.2020 Widerspruch und führte zur Begründung u.a. aus, dass sie Mitwirkungspflichten gegenüber der DRV nicht verletzt habe. Es habe keinerlei Aufforderungen zur Mitwirkung gegeben. Im Übrigen habe sie aufgrund der Aufforderung des Beklagten vom 30.03.2020 beim Rentenversicherungsträger ein Antragsformular angefordert, einen Termin zum Ausfüllen pandemiebedingt aber noch nicht erhalten.
9Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2021 mit, dass nicht bekannt gewesen sei, dass sie die Schreiben der DRV nicht erhalten habe, und bat um unverzüglichen Nachweis, dass sie sich dort um einen Termin bemüht oder einen formlosen Rentenantrag gestellt habe. Die Klägerin legte eine Bestätigung der DRV vom 24.09.2020 über eine Terminvereinbarung für den 28.09.2020 für eine Telefonberatung vor.
10Mit Bescheiden vom 28.09.2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.10.2020 bis 30.09.2021 und hob den Bescheid vom 11.09.2020 auf.
11Bereits am 24.09.2020 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 30.03.2020 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Die Voraussetzungen einer Aufforderung zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente lägen nicht vor. Der Beklagte habe außerdem ermessensfehlerhaft gehandelt.
12Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.10.2020 ab. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lägen nicht vor. Der Bescheid vom 30.03.2020 sei nicht zu beanstanden.
13Dagegen erhob die Klägerin am 17.10.2020 Widerspruch.
14Mit Schreiben vom 30.11.2020 teilte die DRV dem Beklagten mit, dass der Rentenantrag mit Bescheid vom 30.11.2020 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei, und bat mit Schreiben vom 07.01.2021 und 18.02.2021 um Übersendung der ärztlichen Untersuchungsbefunde. Unter dem 26.02.2021 übersandte der Beklagte ein ärztliches Gutachten.
15Sodann verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2020 als unzulässig und entschied im Übrigen, dass die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht erstattet würden. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere habe sie eine Bewilligung für die Zeit ab dem 01.10.2020 erhalten. Durch die Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2020 könne sie nicht mehr erhalten. Nachteile durch die unterlassene Rentenantragstellung habe sie nicht (mehr) zu befürchten.
16Am 12.02.2021 hat die Klägerin – anwaltlich vertreten – vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gestellt.
17Sie macht geltend, der Widerspruchsbescheid sei ihr erstmals am 12.02.2021 bekannt gegeben worden. Im Übrigen sei sie durch die Aufforderung des Beklagten vom 30.03.2020 weiterhin beschwert. Dem Beklagten sei es möglich, sie erneut zu sanktionieren. Noch mit Schreiben vom 24.09.2020 sei sie aufgefordert worden, einen formlosen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Sollte der Bescheid vom 30.03.2020 gegenstandslos geworden sein, hätte der Beklagte dies auf ihren Überprüfungsantrag hin mitteilen können.
18Die Klägerin beantragt in der Sache schriftsätzlich,
19den Beklagten kostenpflichtig zu verpflichten, den Überprüfungsbescheid vom 09.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 aufzuheben und über den Überprüfungsantrag vom 24.09.2020 unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
20Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und bittet insbesondere um Erläuterung, welche zukünftigen Sanktionen die Klägerin befürchte.
21Die Klägerin macht geltend, die Mitwirkungsaufforderung vom 30.03.2020 sei bestandskräftig und damit müsse sie mit einer erneuten Versagung rechnen.
22Der Beklagte führt aus, die Klägerin müsse keine erneute Versagung befürchten. Er selbst habe nach § 5 Abs. 3 SGB II den Antrag gestellt. Das entsprechende Verfahren werde von der DRV weitergeführt.
23Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Es fehle insbesondere an einer Sachverhaltsaufklärung vor der Mitwirkungsaufforderung vom 30.03.2020.
24Mit Beschluss vom 10.06.2021 hat das SG den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihre Bevollmächtigten zu bewilligen, abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig. Durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung vom 30.03.2020 könne die Klägerin nicht mehr beschwert sein, denn diese habe sich erledigt. Das Rentenverfahren laufe. Die Klage sei auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der Klägerin drohe jedenfalls heute keine Sanktion mehr. Eine solche wäre wegen des laufenden Rentenverfahrens offensichtlich rechtswidrig.
25Die Klägerin hat gegen den ihr am 18.06.2021 zugestellten Beschluss am 16.07.2021 Beschwerde eingelegt, ihr Begehren weiterverfolgt und ihre Argumentation aufrechterhalten. Im Übrigen sei sie durch die fehlerhafte Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren beschwert.
26Auf die Aufforderung des Senats, die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 am 12.02.2021 nachzuweisen, hat die Klägerin mitgeteilt, der Widerspruchsbescheid sei ihr erstmals durch das SG mit Schreiben vom 02.02.2021 im Verfahren S 35 AS 133/21 übermittelt worden.
27Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
28II.
291. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
30Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
31a) Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 73a, Rn. 7a).
32Nach dieser Maßgabe kann der Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht von vorneherein abgesprochen werden.
33aa) Nach dem bislang unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerseite wurde ihr der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2020 erst im Februar 2021 bekannt gegeben, so dass – jedenfalls einstweilen – die Klage nicht als verfristet angesehen werden kann.
34bb) Ferner kann dem SG und dem Beklagten nicht darin zugestimmt werden, dass die Klage auf Überprüfung des Bescheides 30.03.2020 mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits deshalb unzulässig sei, weil sich dieser Bescheid (im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X) erledigt habe.
35Der Senat teilt zwar die Einschätzung des SG, dass der Beklagte aus der Aufforderung vom 30.03.2020 keine Sanktionsfolgen mehr herleiten wird bzw. kann, soweit diese an eine etwaige Nichtbefolgung der Aufforderung vom 30.03.2020 anknüpfen. Der Beklagte hat schriftsätzlich erklärt, die Klägerin müsse keine erneute Versagung befürchten, und in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass er selbst den Antrag gestellt habe. Es entspricht auch der einhelligen Rechtsauffassung, wonach die Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 12a SGB II weder über § 31 SGB II noch über einen Versagungsbescheid sanktioniert werden kann (vgl. dazu ausführlich Kühl in jurisPK-SGB II, Stand: 21.09.2021, § 12a Rn. 17 m.w.N.; S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 12a Rn. 12a m.w.N.).
36Ein Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch schon deshalb nicht zu verneinen, weil der Erlass eines Versagungsbescheids wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger, gegen den vorrangige Leistungsansprüche bestehen, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II noch in Betracht kommen könnte. Dem Schriftsatz des Beklagten vom 21.04.2021 lässt sich insofern nicht zweifelsfrei die Erklärung oder gar Zusicherung entnehmen, auf den Erlass jedweden Versagungsbescheides im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger zu verzichten. Voraussetzung für eine Versagung oder Entziehung aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist u.a. eine vorherige Antragstellung des Leistungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, der seinerseits die Aufforderung nach § 12a SGB II voraussetzt. Die Aufforderung entfaltet als eine der Tatbestandsvoraussetzungen mithin Wirkung noch nach Antragstellung und während des laufenden Verfahrens.
37Die vom SG vertretene Auffassung, es fehle dem Begehren der Klägerin bereits aufgrund des von dem Beklagten ersatzweise nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II selbst gestellten Antrages bzw. des daraufhin aufgenommenen und derzeit noch laufenden Rentenverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis, lässt zudem die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) außer Betracht, wonach die Erledigung einer Aufforderung nach § 12a SGB II erst eintritt, wenn die in Rede stehende vorrangige Sozialleistung bestandskräftig bewilligt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016, B 14 AS 3/15 R, juris Rn. 13, und Beschluss vom 12.06.2013, B 14 AS 225/12 B Rn. 5; dazu auch Kühl a.a.O. Rn. 14). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Aufforderung nach § 12a SGB II Grundlage für die Einleitung bzw. Durchführung des Verfahrens auf Gewährung der vorrangigen Sozialleistung und räumt zudem dem Grundsicherungsträger die Stellung eines Verfahrens- und Prozessstandschafters ein (Luik in Gagel, SGB II, Stand: 82. EL Juni 2021, § 5 Rn. 119), der damit zu Verfahrenshandlungen befugt ist, die den Leistungsberechtigten als Inhaber des Rechts betreffen. Die Aufforderung steht damit etwa auch der Rücknahme des Leistungsantrages durch den Betroffenen entgegen. Zudem ist sie, wie gezeigt, eine der Voraussetzungen für die Rechtsfolge des § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Ein rechtliches Bedürfnis nach Aufhebung des Aufforderungsbescheides kann also weiter bestehen. So liegt der Fall auch hier.
38Davon ausgehend könnten der Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten nur dann abgesprochen werden, wenn auf der Hand läge, dass der Überprüfungsantrag der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 zu Recht abgelehnt wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus der vorliegenden Verwaltungs- und Prozessakte ergeben sich keinerlei Informationen dazu, aus welchen konkreten Gründen sich der Beklagte bewogen gesehen hat, den Aufforderungsbescheid vom 30.03.2020 zu erlassen, so dass insoweit jedenfalls noch Ermittlungsbedarf besteht. Weil die konkret auf die Klägerin bezogenen Gesichtspunkte, die der Beklagte bei Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in seiner Entscheidung abgewogen hat, im Bescheid nicht näher genannt sind, bestehen zudem Zweifel, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Klägerin.
39b) Die Klägerin ist nach dem Inhalt der vorgelegten Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Weil die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen erstmals am 19.11.2021 vorgelegen haben, wird Prozesskostenhilfe erst ab diesem Zeitpunkt bewilligt.
40c) Die Rechtsverfolgung ist auch nicht willkürlich.
412. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
423. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§177 SGG).
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Referenzen
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- SGG § 73a 1x
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- § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- 35 AS 133/21 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 3/15 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 225/12 1x (nicht zugeordnet)