Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 387/21

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.09.2021 geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2020 verurteilt, ab dem 01.01.2022 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen iHv 43 % der Bezugsgröße zu übernehmen.

Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Instanzen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.


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