Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 5 P 79/23 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.05.2023 abgeändert.

Die Beiordnung von Rechtsanwältin Z. wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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