Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 315/23

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.2.2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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