Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 47/20
Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 193.200,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und der Streitwert endgültig festzusetzen.
3Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).
4Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat die jährliche Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten und den von den Beklagten angegebenen Kosten mit 64.400,00 € angegeben. Der in Ansatz zu bringende dreifache Jahresbetrag beläuft sich auf 193.200,00 €.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen
- §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 177 1x
- VwGO § 155 1x
- SGG § 197a 1x