Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 151/23 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.05.2023 geändert.

Die der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 1.266,16 € festgesetzt.

Die Anschlussbeschwerde des Erinnerungsgegners wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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