Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 53/23

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.11.2022 insoweit abgeändert als die Bescheide vom 14.12.2016 und 06.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2017 aufgehoben worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2016 [richtig: 12.01.2017] in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.05.2017 wird insoweit abgeändert, als dass der Bescheid vom 12.05.2015 erst mit Wirkung ab dem 01.02.2017 aufgehoben wird. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen werden der Beklagten zu ¼ auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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