Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1607/24 B
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2024 wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Am 06.10.2023 haben die Klägerin zu 1) und ihre beiden minderjährigen Kinder – die Kläger zu 2) und 3) – Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt.
4Mit Beschluss vom 23.09.2024 hat das Sozialgericht – unter Aufführung aller Kläger im Rubrum – entschieden:
5„Der Klägerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. beigeordnet. Die Klägerin hat beginnend mit dem 01.11.2024 monatliche Raten in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen.“
6Gegen den dem Bevollmächtigten der Kläger am 25.09.2024 zugestellten Beschluss hat dieser am 24.10.2024 Beschwerde eingelegt und führt im Wesentlichen aus, dass das Einkommen des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht berücksichtigt und monatliche Raten nicht festgesetzt werden dürften. Ein Prozesskostenvorschuss sei ausgeschlossen, wenn dem Ehegatten selbst PKH zu gewähren wäre, und sei es mit Ratenzahlung.
7II.
8Die Beschwerde ist nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
91) Die Beschwerde der Klägerin zu 1) ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG nicht statthaft.
10Der Senat legt den Beschluss des Sozialgerichts vom 23.09.2024 dahingehend aus, dass lediglich der Antrag der Klägerin zu 1) beschieden wurde.
11Die Beschwerde der Klägerin zu 1) richtet sich gegen die Auferlegung von Ratenzahlungen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Nicht beschwerdefähig sind nicht nur die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Verneinung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, sondern auch die Anordnung von Ratenzahlung sowie die Höhe festgesetzter Raten. Insoweit stellt die Auferlegung von Ratenzahlungen eine teilweise Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe unter Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar (LSG NRW, Beschlüsse vom 11.06.2018 – L 1 KR 306/18 B und vom 07.05.2018 – L 11 KR 183/18 B).
122) Die Beschwerde der Kläger zu 2) und 3) ist ebenfalls unzulässig. Der Antrag der Kläger zu 2) und 3) ist mit Beschluss vom 23.09.2024 nicht beschieden worden, weshalb deren Beschwerde mangels Beschwer unzulässig ist. Für diese liegt bisher auch keine eigenständige Prozesskostenhilfe-Erklärung vor (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2021 – B 1 KR 67/21 B; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021 – 8 PA 5/21).
13Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
14Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Am 06.10 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 202 1x
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- SGG § 172 2x
- L 1 KR 306/18 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 11 KR 183/18 B 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 67/21 B 1x (nicht zugeordnet)
- 8 PA 5/21 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 73a 1x
- SGG § 177 1x