Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 R 905/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
3Der am 00.00.0000 in der Türkei geborene Kläger zog 0000 nach Deutschland. Ab September 0000 wurden Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung in seinem Versicherungsverlauf vermerkt, von 1985 bis 2017 war er als Metallarbeiter beschäftigt. Ab 00.00.0000 bis 00.00.0000 bezog er Krankengeld, anschließend bis 00.00.0000 Arbeitslosengeld (unterbrochen durch erneuten Krankengeldbezug vom 00.00.0000 bis 00.00.0000) und seither Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld.
4Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 70 seit 29.05.2018 festgestellt.
5Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 nahm der Kläger zu Lasten der Beklagten an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) in X. unter den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, generalisierte Angststörung, vorwiegend Zwangshandlungen, Spinalkanalstenose im Lumbalbereich und Epilepsie teil, aus der er mit einem positiven Leistungsbild für mittelschwere Tätigkeiten arbeitstäglich drei bis unter sechs Stunden entlassen wurde. Eine Traumatherapie wurde empfohlen.
6Am 05.03.2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.
7Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 nahm er zu ihren Lasten an einer weiteren stationären Reha-Maßnahme in O. unter den Diagnosen lumbales Schmerzsyndrom mit Bandscheibenvorfall L4/L5, chronisches Schmerzsyndrom, degeneratives Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom und generalisierte Angststörung mit Zwangshaltungen teil, aus der er mit einem positiven Leistungsbild für leichte Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden und mehr entlassen wurde; zurzeit sei der Kläger jedoch in das Berufsleben nicht zu integrieren, eine neuropsychiatrische Begutachtung werde empfohlen.
8Die Beklagte zog Befundberichte bei vom Facharzt für Allgemeinmedizin S. vom 02.09.2019, vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M. vom 24.09.2019 und vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie V. vom 27.09.2019. Sodann ließ sie den Kläger am 13.07.2020 durch den Arzt für Nervenheilkunde Z. – unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache – untersuchen. Dieser stelle keine Hinweise für das Vorliegen einer mittelschweren oder gar schweren Depression fest und stellte die Diagnosen: allenfalls leichte Dysthymie, anamnestisch hirnorganisches Anfallsleiden und degeneratives Wirbelsäulenleiden bei Zustand nach Bandscheiben-OP im Segment L4/5 ohne radikuläre neurologische Ausfallsymptome. Auffällig sei insbesondere, dass stationäre oder tagesklinische psychiatrische Behandlungsmaßnahmen ebenso wenig erfolgten wie eine richtliniengemäße Psychotherapie. Der Kläger könne zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten.
9Mit Bescheid vom 07.08.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen ab.
10Hiergegen legte der Kläger am 01.09.2020 Widerspruch ein und trug vor, es seien wichtige Faktoren nicht richtig dargestellt worden. Seine Tochter habe bei der Begutachtung nicht teilnehmen können. Die Dolmetscherin habe falsch übersetzt. Es sei insgesamt eine feindliche Gesprächssituation entstanden. Er legte ergänzend Berichte des Facharztes für Allgemeinmedizin S. vom 27.08.2020 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 08.09.2020 vor.
11Nach einem weiteren Befundbericht von S. vom 13.10.2020 und einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 26.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2021 zurück. Es verbleibe bei der bisherigen Einschätzung. Gründe für eine falsche Übersetzung durch die Dolmetscherin sowie Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Einschränkungen seien nicht ersichtlich.
12Der Kläger hat am 10.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, aufgrund von Epilepsie, Depression, Erkrankungen der Wirbelsäule, Hypertonie, COPD und chronischer Schmerzen könne er weder voll- noch teilschichtig arbeiten. Er leide auch an einer Polyneuropathie sowie Schlaf- und Panikstörungen. Er hat einen vorläufigen Kurzentlassungsbericht des katholischen Krankenhauses Y. vom 06.05.2021 über eine teilstationäre Behandlung vom 16.04.2021 bis 07.05.2021 vorgelegt.
13Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
14den Bescheid vom 07.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragsstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
15Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger sei nach den medizinischen Ermittlungen in der Lage, noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein.
18Das Sozialgericht (SG) hat Befundberichte eingeholt von der Fachärztin für Innere Medizin T. vom 17.06.2021 (aus pneumologischer Sicht mehr als sechs Stunden leistungsfähig), vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie V. vom 17.06.2021 (Behandlung etwa alle zwei bis drei Monate wegen Epilepsie, keine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit), vom Facharzt für Orthopädie A. vom 20.06.2021 (keine Leistungsbeurteilung, da orthopädische Behandlungsnotwendigkeit nicht im Vordergrund stehe), vom Facharzt für Allgemeinmedizin S. vom 06.07.2021 (kein sechsstündiges Leistungsvermögen wegen depressiver Stimmung, Konzentrationsstörung, Schmerzerleben), vom Facharzt für Anästhesie, Schmerztherapie W. vom 25.06.2021 (kein sechsstündiges Leistungsvermögen wegen somatischer und psychischer Komorbiditäten) und vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M. vom 26.08.2021 (rezidivierende schwere depressive Störung, generalisierte Angststörung, kein sechsstündiges Leistungsvermögen).
19Weiter hat das SG Beweis erhoben durch ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie R. vom 14.06.2022 nebst eines Zusatzgutachtens des Facharztes für Orthopädie C. vom 07.03.2022 (nach taggleicher Untersuchung), der eine Somatisierungsstörung, aber keine objektive Behinderung der Leistungsfähigkeit des Klägers von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparats festgestellt hat. R. hat nach ambulanter Untersuchung am 13.05.2022 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Epilepsie mit zunächst Grand-Mal-Anfällen und rezidivierende Auren unter Therapie gestellt. Zusammenfassend könne der Kläger noch körperlich überwiegend leichte und gelegentlich mittelschwere, geistig einfache und gelegentlich mittelschwierige Tätigkeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen ohne Zwangshaltungen, anhaltenden Zeitdruck und häufigen oder konfliktreichen Publikumsverkehr arbeitstäglich mindestens sechs Stunden unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Arbeiten an laufenden Maschinen und auf Leitern oder Gerüsten sowie in Nachtschicht seien zu vermeiden. Dieses Leistungsbild bestehe seit Juli 2019 (nach Rekonvaleszenz von der Bandscheiben-OP).
20Das SG hat die Klage – nach Einverständniserklärung der Beteiligten – durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18.10.2022 abgewiesen.
21Gegen das nach dem 24.10.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.2022 Berufung eingelegt. Der Schwerpunkt seines Leidens liege auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Aufgrund einer Depression sei er nicht in der Lage, vollschichtig oder teilschichtig tätig zu sein. Hinzu komme eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Epilepsie. Er hat einen Kurzbericht des P. Krankenhauses Y. über den dortigen stationären Aufenthalt vom 13.12.2022 bis 29.12.2022 und den zugehörigen endgültigen Entlassungsbrief (Abbruch der stationären Therapie bei hohem Leidensdruck und großem Wunsch nach Schonung und Wiedergutmachung in Form eines Rentenbegehrens) sowie einen Bericht dieses Krankenhauses über eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule vom 16.12.2022, einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 16.03.2023 sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie V. vom 28.06.2022 vorgelegt.
22Der Kläger beantragt,
23eine Stellungnahme des Herrn K. zur Stellungnahme des Herrn R. vom 11.07.2024 einzuholen, nach § 109 SGG.
24Weiterhin beantragt der Kläger,
25das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2022 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2021 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Gutachten von K. überzeuge nicht. Es fehle eine kritische Auseinandersetzung mit den in der Aktenlage beschriebenen Inkonsistenzen. Auch gehe der Sachverständige auf die auffälligen Ergebnisse der Beschwerdevalidierung nicht weiter ein. Trotz Verständigungsschwierigkeiten sei kein Dolmetscher hinzugezogen worden (Sozialmedizinische Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Z. vom 26.02.2024). Der Leistungsbeurteilung durch R. in dessen ergänzender Stellungnahme könne hingegen gefolgt werden (sozialmedizinische Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I. vom 30.08.2024).
29Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie K. vom 05.02.2024 eingeholt. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung am 09.01.2024 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, schwergradiges depressives Syndrom, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Epilepsie mit weiterhin auftretenden Auren gestellt. Im Vergleich zu dem von R. aufgrund der Untersuchung vom 13.05.2022 dokumentierten psychopathologischen Befund sei es mittlerweile zu einer deutlichen und anhaltenden Verschlechterung gekommen. Im Mai 2022 habe lediglich ein leichtgradiges depressives Syndrom, mittlerweile jedoch ein schwergradiges und chronifiziertes depressives Syndrom bestanden. Dieses sei erstmals am 13.12.2022 dokumentiert. Die Gutachten von Z. und R. seien klar nachvollziehbar. Zu diesen Zeitpunkten habe keine quantitative Leistungseinschränkung vorgelegen. Zumindest seit dem 13.12.2022 sei es jedoch zu einer ausgeprägten und chronifizierten Verschlechterung gekommen. Seither sei auch eine quantitative Leistungsminderung auf arbeitstäglich unter drei Stunden eingetreten.
30In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.07.2024 hat R. dazu ausgeführt, der von K. erhobene psychopathologische Befund sei durchaus vereinbar mit der Feststellung einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung. Der zweifelsfreien Feststellung einer schweren chronifizierten Depression könne jedoch nicht ohne weiteres zugestimmt werden. K. teile selbst mit, dass sich bei der neuropsychologischen Testung deutliche Hinweise für eine eingeschränkte Leistungsmotivation ergeben hätten, am ehesten im Sinne einer Aggravation. Daher könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei der Exploration Aggravationstendenzen vorgelegen hätten. Im Entlassungsbericht des P. Krankenhauses Y. aus Dezember 2022 sei nicht von einer per se ungünstigen Prognose ausgegangen worden; der sekundäre Krankheitsgewinn und das deutliche Rentenbegehren rechtfertigten nicht die Feststellung eines eingeschränkten bzw. aufgehoben zeitlichen Leistungsvermögens. Die Feststellung eines eingeschränkten zeitlichen Leistungsvermögens setze die Durchführung eines ernsthaften Therapieversuches voraus, der im Falle des Klägers seit Dezember 2022 nicht durchgeführt worden sei. Aufgrund der Inkonsistenzen bei der Durchführung der Testdiagnostik sowie aufgrund der fehlenden ernsthaften Behandlungsversuche könne eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens weiterhin noch nicht bewiesen werden.
31Der Senat hat den Beteiligten diese ergänzende Stellungnahme mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen vier Wochen übersandt.
32Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2024 „gebeten, die Stellungnahme des Herrn R. zur weiteren ergänzenden Stellungnahme an Herrn K. weiterzuleiten.“ Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.09.2014 ihre beratungsärztliche Stellungnahme von I. vom 30.08.2024 vorgelegt.
33Der Senat hat mit Verfügung vom 01.10.2024 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass das Einholen einer ergänzenden Stellungnahme von K. von der Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 800 € abhängig wäre. Mit Verfügung vom 29.10.2024 hat der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter darauf hingewiesen, dass die Bewertung, welches Gutachten überzeuge, dem Senat obliege; eine Vorlage der Stellungnahme von R. an K. sei daher von Amts wegen derzeit nicht beabsichtigt; die Streitsache sei für die mündliche Verhandlung vorgesehen.
34Danach hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 23.01.2025 um Sachstandsmitteilung gebeten; es werde Nachricht erbeten, wann etwa mit einem Termin zu rechnen sei.
35Mit Verfügung vom 27.01.2025 ist die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 erfolgt, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.01.2025 ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses zugegangen ist.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
37Entscheidungsgründe:
38Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 07.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil die Entscheidung rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 SGG).
39Es ist weder nach § 109 SGG eine Stellungnahme von K. zur Stellungnahme von R. vom 11.07.2024 einzuholen (dazu I.) noch hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, da die medizinischen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht nachgewiesen sind (dazu II.).
40I. K. ist nicht nach § 109 SGG ergänzend zur Stellungnahme von R. vom 11.07.2024 zu hören. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist verspätet. Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Durch das Einholen der beantragten Stellungnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, denn der Senat hätte nach dem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag über die Berufung nicht taggleich entscheiden können. Auch grobe Nachlässigkeit ist gegeben, weil zur Überzeugung des Senats bei ordnungsgemäßer Prozessführung der Antrag nach § 109 SGG früher hätte gestellt werden können. Eine solche grobe Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn die für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2019 – L 4 R 3620/18 –, juris, Rn. 39 m.w.N.). Der Kläger hätte den Antrag spätestens nach Erhalt der Verfügung vom 29.10.2024 stellen müssen, in welcher der Senat mitgeteilt hatte, dass K. nicht von Amts wegen gehört werde und der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei. Einen Antrag nach § 109 SGG auf ergänzende Stellungnahme durch K. hat der Kläger weder vorher noch nachfolgend bis zur mündlichen Verhandlung gestellt. Insbesondere lag im Schreiben vom 22.07.2024 kein solcher Antrag: Der – fachanwaltlich vertretene – Kläger formulierte hier lediglich eine Bitte, weder stellte er ausdrücklich einen Antrag noch erwähnte er die zugrundeliegende Vorschrift des ihm dieses Recht an sich gewährenden § 109 SGG. Aufgrund der gänzlich anderen Formulierung des dem Sachverständigengutachten vom 05.02.2024 zugrundeliegenden Antrags („Beweis hierfür treten wir an durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG. Als Sachverständiger des Vertrauens wird benannt:“) hat der Senat die Bitte vom 22.07.2024 nur als Beweisanregung verstanden. Dies hätte der Kläger auch durch die folgenden Verfügungen des Senats – der Hinweis vom 01.10.2024 war im Konjunktiv formuliert, eine Zahlungsaufforderung folgte weder gerichtsseitig noch durch die Justizkasse; das Schreiben vom 29.10.2024 enthielt demgegenüber den ausdrücklichen Hinweis, dass eine Vorlage der Stellungnahme von R. an K. von Amts wegen derzeit nicht beabsichtigt und die Streitsache für die mündliche Verhandlung vorgesehen sei – unschwer und eindeutig erkennen können. Da er im Folgenden (mit Schriftsatz vom 23.01.2025) lediglich nachfragte, wann mit einer Terminierung zu rechnen sei, konnte die Bitte vom 22.07.2024 auch nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont nicht als Antrag nach § 109 SGG verstanden werden. Im Übrigen hat der Kläger auch nach der seinem Prozessbevollmächtigten bereits seit dem 28.01.2025 bekannten Ladung bis zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 in keiner Weise ein ihm angeblich noch zustehendes Antragsrecht nach §109 SGG geltend gemacht.
41Eines ausdrücklichen Hinweises des Senates auf das Antragsrecht nach § 109 Abs. 1 SGG verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung zur Antragstellung bedurfte es dem fachanwaltlich vertretenen Kläger gegenüber nicht (vgl. Bundessozialgericht
Darüber hinaus war auch unabhängig von der verspäteten Antragstellung keine erneute Anhörung von K. erforderlich: Ein besonderer Umstand, der die wiederholte Anhörung desselben Gutachters rechtfertigt, kann z.B. darin liegen, dass sich der Gutachter zu bestimmten entscheidungserheblichen Fragen nicht oder unvollständig geäußert hatte oder sich zusätzliche streiterhebliche Tatsachen ergeben haben, z.B. neue Gesundheitsstörungen entstanden sind oder andere Gutachten eingeholt wurden, zu denen er Stellung nehmen soll. Dass zwischenzeitlich ein Gutachten von Amts wegen eingeholt oder der Prozessgegner eine medizinische Äußerung vorgelegt hat, begründet nicht ausnahmslos das Erfordernis einer ergänzenden Stellungnahme des nach § 109 SGG gehörten Gutachters, sondern nur, wenn sich dadurch wesentliche Gesichtspunkte ergeben haben, zu denen sich der Gutachter nach § 109 noch nicht hatte äußern können; diesem muss nicht generell das „letzte Wort“ verbleiben (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2020 – L 13 R 54/19, juris, Rn. 50; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 109, Rn. 10b). Vorliegend sind maßgebliche Gesichtspunkte, zu denen sich K. nicht hätte äußern können, nicht ersichtlich. Die ergänzende Stellungnahme von R. hat der Senat von Amts wegen eingeholt, da diesem bei der Erstellung seines Gutachtens am 14.06.2022 der Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 13.12.2022 bis 29.12.2022 nicht vorgelegten hatte. Diesen Entlassungsbericht hat K. hingegen nicht nur ausgewertet, sondern darauf maßgeblich seine Leistungsbeurteilung gestützt. K. hat sich in seinem Gutachten bei Vorliegen aller streiterheblicher Tatsachen bereits zu allen entscheidungserheblichen Fragen geäußert.
43II. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht für Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
44Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass sein Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden herabgesunken ist. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs unter Würdigung der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von Amts wegen eingeholten Gutachten verneint und den Nachweis eines auf unter sechs Stunden herabgesunkene Leistungsvermögens als nicht erbracht angesehen.
45Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend weist er darauf hin, dass R. keine Einschränkungen der kognitiven und mnestischen Funktionen hat feststellen können; insbesondere sind Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, Auffassung sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis nicht beeinträchtigt gewesen. Der Kläger selbst sah sich vorwiegend durch seine orthopädischen Leiden beeinträchtigt, die jedoch sowohl nach den Angaben des behandelnden Orthopäden in seinem Befundbericht als auch nach dem orthopädischen Sachverständigengutachten keine quantitative Leistungseinschränkung bedingen.
46Dieses Ergebnis hat sich im Berufungsverfahren bestätigt. Die Leistungsbeurteilung durch K. für die Zeit ab dem 13.12.2022 kann hingegen nicht überzeugen. So stellt dieser Arzt die anamnestischen Angaben des Klägers trotz der Inkonsistenzen im Rahmen der testpsychologischen Diagnostik mit Hinweisen auf Aggravation nicht in Frage. Gegen eine durchgehende schwergradige psychische Erkrankung mit entsprechendem Leidensdruck spricht auch die fehlende ernsthafte Behandlungsintensivierung der depressiven Störung. So weist R. in seiner ergänzenden Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass im Entlassungsbericht von Dezember 2022 nicht von einer per se ungünstigen Prognose ausgegangen worden sei; der sekundäre Krankheitsgewinn und das deutliche Rentenbegehren rechtfertigten nicht die Feststellung eines eingeschränkten bzw. aufgehoben zeitlichen Leistungsvermögens. K. geht auf das offen kommunizierte Rentenbegehren und die fehlende Behandlungsintensivierung nicht kritisch ein. Gegen eine schwergradige Erkrankung mit entsprechendem sozialem Rückzug spricht auch, dass der Kläger jedenfalls noch 2023 Urlaub in der Türkei gemacht hat und über erhaltene Sozialkontakte verfügt: Er beschreibt ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern, seinen beiden in Y. lebenden Brüdern und seinen in Frankreich und der Türkei lebenden Schwestern.
47Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Er erfüllt die Grundvoraussetzung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht, denn er ist nicht vor dem 02.01.1961 geboren.
48III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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Referenzen
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- SGG § 54 1x
- § 43 Abs. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
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- § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
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- § 43 Abs. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
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- SGG § 160 1x
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