Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 SF 322/24 EK AS PKH
Tenor
Der Antragstellerin wird für eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1141/19 geführten Gerichtsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus W. bewilligt, soweit die Klage auf Zahlung einer Entschädigungssumme von 700 Euro nebst Zinsen gerichtet ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens S 8 AS 1141/19 ist teilweise begründet.
3Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die beabsichtigte Erhebung einer Klage erfüllt, soweit eine Entschädigungssumme von 700 Euro betroffen ist. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen nicht vor.
41. Die Antragstellerin kann nach den persönlichen und glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung weder vollständig noch teilweise oder in Raten aufbringen. Die Rechtsverfolgung bietet zudem hinreichende Erfolgsaussicht.
52. PKH ist gleichwohl nur für eine Klage auf eine Entschädigungssumme von 700 Euro zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung für eine über diesen Betrag hinausgehende Klage mutwillig erscheint.
6Mutwillig ist die Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, namentlich weil eine Rechtsverfolgung im streitigen Verfahren nicht notwendig erscheint oder zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche ein einfacherer und kostengünstigerer Weg offensteht (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - juris, Rn. 6; BSG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - B 1 KR 4/99 BH - juris, Rn. 4; BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145, Rn. 9 m.w.N.; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 114 Rn. 25; Gerds in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 114 Rn. 15; Reichling in: BeckOK-ZPO, Stand 01.03.2025, § 114 Rn. 44; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 114 Rn. 45; jeweils m.w.N.; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 8; jeweils m.w.N.).
7Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Antragstellerin würde keinen Teilbetrag einklagen, der von einem – zudem nicht insolvenzfähigen – Gegner bereits ausdrücklich und ohne weitere Bedingung zugestanden worden ist.
8So verhält es sich hier. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 20. November 2024 ausdrücklich und ohne weitere Bedingungen erklärt, dass er den Anspruch in Höhe von 2.200 Euro anerkenne. Darin liegt zumindest ein Angebot auf Abschluss eines kausalen (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - XII ZR 6/13 - juris, Rn. 26). Dieses ist darauf gerichtet, eine Entschädigungspflicht des Antragsgegners im Umfang von 2.200 Euro der Ungewissheit der Beteiligten zu entziehen und sich mindestens auf den Ausgleich dieser Summe zu einigen. Da das Anerkenntnis an keine weitere Bedingung geknüpft ist, ist der Antragstellerin die Annahme möglich und zumutbar. Dies zeigt auch die Rechtsfolge des kausalen Schuldanerkenntnisses. Diese besteht darin, dass dem Schuldner nicht nur Einreden, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, sondern auch jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74 -, BGHZ 66, 250, Rn. 17; BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13 - juris, Rn. 9). Somit kann die Antragstellerin durch die einfache Übermittlung ihrer Bankkontodaten an den Antragsgegner einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 2.200 Euro von diesem in Empfang nehmen. Für eine Entschädigungsklage besteht insoweit kein Bedarf.
9Eine vernünftig abwägende Antragstellerin würde angesichts dessen allein wegen des Kostenrisikos den unstreitigen Entschädigungsbetrag nicht einklagen. Denn sie würde dadurch in unnötiger und selbstschädigender Weise höhere Gerichtskosten und entsprechend höhere anwaltliche Kosten für die Entschädigungsklage auslösen. Bei der gerichtlichen Kostenentscheidung wäre das zuvor ausgesprochene Angebot zum Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisses des Antragsgegners über einen Betrag von 2.200 Euro wegen der Teilbarkeit des Anspruchs nämlich zu berücksichtigen (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 4, § 156, § 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
Unerheblich ist, ob die Antragstellerin einen Teil des anerkannten Entschädigungsbetrages für die bereits angefallenen Anwaltskosten für die Anfertigung des Antragsschriftsatzes im isolierten PKH-Verfahren aufwenden muss. Denn diese Frage ist nicht im Verfahren auf Bewilligung von PKH für das Hauptsacheverfahren zu klären. PKH braucht - verfassungsrechtlich unbedenklich - nicht für das PKH-Verfahren bewilligt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16 u.a. - juris, Rn. 21 m.w.N.).
11Die Antragstellerin kann auch nicht erfolgreich damit gehört werden, dass ihr Antrag bereits vor Eingang des Teilanerkenntnisses vom 20. November 2024 bewilligungsreif gewesen sei. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen rückwirkenden Bewilligung von PKH bei Unterlassen einer Entscheidung im ordnungsgemäßen gerichtlichen Geschäftsgang (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 1 RA 25/87 - juris, Rn. 4; BFH, Beschluss vom 26. August 2010 - X S 2/10
Anders als die Antragstellerin meint, kann sie auch aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 29. Dezember 2005 (2 WF 426/05) keine für sie vorteilhaften Rückschlüsse ziehen. Dort ging es um eine gänzlich andere Prozesssituation, nämlich die Bewilligung von PKH für einen Beklagten, der sich vorprozessual gegen eine unberechtigte Forderung verteidigt und den entsprechenden Klageanspruch nach Rechtshängigkeit anerkannt hatte.
13Hat die Rechtsverfolgung nur teilweise Aussicht auf Erfolg, ist PKH auch nur anteilig zu bewilligen und im Übrigen zu versagen (vgl. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 13. April 2007 - 10 S 28/06 - juris, Rn. 26; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 21. März 1989 - 4 W 10/89 - juris, Rn. 6; Schmidt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 73a Rn. 9; Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 73a Rn. 50). Dies ist bei der monatsweisen Bemessung der Entschädigungssumme (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75, Rn. 47; vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 20) unproblematisch möglich.
143. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint wegen der nicht leicht zu überschauenden rechtlichen Problematik erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
154. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen
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- VI ZB 31/08 1x (nicht zugeordnet)
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