Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 KR 613/24 KH
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.08.2024 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107,71 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 107,71 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.
3Die Beklagte ist Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses. In diesem wurde in der Zeit vom 14.02.2022 bis 24.02.2022 die bei der klagenden Krankenkasse versicherte E. C. (nachfolgend: Versicherte) wegen Wirbelsäulenbeschwerden vollstationär behandelt.
4Für die Behandlung stellte das Krankenhaus insgesamt 2.930,64 € unter Zugrundelegung der Fallpauschale (Diagnosis Related Group - DRG) I68E (Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen WS, > 1 Belegungstag oder andere Femurfraktur, außer bei Diszitis oder infektiöser Spondylopathie, ohne Kreuzbeinfraktur, ohne best. mäßig aufw., aufw. od. hochaufw. Beh., oh. Wirbelsäulenfraktur) in Rechnung. Hierbei legte es für die Kodierung der DRG und die Berechnung der Gesamtverweildauer ausgehend vom Zeitraum 14.02.2022 – 23.02.2022 nur neun Behandlungstage, für die Berechnung der Pflegeentgelte aber ausgehend vom Zeitraum des gesamten Krankenhausaufenthalts 14.02.2022 – 24.02.2022 10 Tage zugrunde.
5Die Klägerin beglich die Rechnung zunächst und forderte sodann einen Betrag i.H.v. 107,71 € unter Fristsetzung bis zum 05.10.2022 zurück.
6Am 12.07.2023 hat die Klägerin Zahlungsklage zum Sozialgericht Detmold erhoben. Sie hat ausgeführt, das Krankenhaus habe nur neun Belegungstage abgerechnet, das Pflegeentgelt aber für zehn Tage berechnet. Bei einer Verweildauerkürzung sei jedoch auch die entsprechende Anzahl der Pflegeentgelte zu kürzen. § 275c Abs. 6 SGB V finde weder direkt noch indirekt Anwendung.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 107,71 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2022 zu zahlen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat ausgeführt, dem Krankenhaus habe eigentlich ein Zuschlag für die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer aufgrund der Verweildauer von 10 Belegungstagen zugestanden. Dieser Zuschlag sei nicht zur Abrechnung gebracht worden, weil das Krankenhaus damit gerechnet habe, dass die Klägerin aufgrund der Überschreitung der oberen Grenzverweildauer den Fall zur Abrechnungsprüfung an den Medizinischen Dienst (MD) geben würde. Die Erfahrung lasse vermuten, dass dieser die Rechnung beanstanden würde. Aufgrund der Regelungen zur Prüfquote gemäß § 275c Abs. 2 SGB V und die auf beanstandete Rechnungen anfallenden Aufschlagszahlungen gemäß § 275c Abs. 3 SGB V habe das Krankenhaus, allein aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, den Zuschlag nicht abgerechnet. Die Fallpauschalenvereinbarung (FPV) knüpfe für die tagesbezogenen Pflegeentgelte an die tatsächliche Verweildauer im Krankenhaus an, da während dieser Zeit der Patient die Pflegekräfte in Anspruch nehme. Die damit verbundenen Kosten habe der Gesetzgeber refinanziert wissen wollen, damit die Patienten nicht aus Gründen der Kostensenkung eine nicht ausreichende Pflege erhielten. Die Pflegekosten seien aus der Fallpauschale herausgerechnet worden und die Krankenhäuser hätten eine Refinanzierung über tagesbezogene Zusatzentgelte erhalten (das sogenannte Pflegebudget). Daher seien für die Berechnung der Pflegeentgelte nicht diejenigen Tage maßgeblich, die in der Rechnung aufgeführt worden seien, sondern die Belegungstage, d.h. die Zeit, die der Patient tatsächlich im Krankenhaus verbracht habe. Der Gesetzgeber habe zudem in § 275c Abs. 6 SGB V explizit die Prüfung von Pflegeentgelten bei der Prüfung der Verweildauer herausgenommen.
12Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.08.2024 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Entsprechend der FPV und dem Willen des Gesetzgebers knüpften die tagesbezogenen Pflegeentgelte an die tatsächliche Verweildauer im Krankenhaus an. Dies werde dadurch deutlich, dass bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Abs. 1 Nr. 6a KHEntgG keine einzelfallbezogene Prüfung nach § 275c Abs. 6 SGB V erfolge und für die Ermittlung der tagesbezogenen Pflegeentgelte die ursprüngli-chen Belegungstage zu berücksichtigen seien (§ 275c Abs. 6 Nr. 1 SGB V).
13Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.09.2024 zugestellte Urteil am 26.09.2024 Berufung eingelegt. Sie weist ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen darauf hin, dass es sich bei der FPV um eine reine Abrechnungsregelung handele. Demgegenüber berufe sie sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot, das wegen der vorliegenden sekundären Fehlbelegung die Abrechnung von 10 Tagen für die Berechnung der Pflegeentgelte verbiete. § 275c Abs. 6 SGB V sei dagegen nicht einschlägig. Es sei nach dem Willen des Gesetzgebers allein die Prüfung der Pflegentgelte unter Hinzuziehung des MD, nicht per se jede Kürzung, unzulässig.
14Die Klägerin beantragt,
15das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.08.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 107,71 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2022 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
20Entscheidungsgründe:
21Die nach Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet.
22Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei einer auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses bzw. eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse oder umgekehrt bei einer auf Erstattung einer gezahlten Vergütung gerichteten Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus oder einen Krankenhausträger handelt es sich um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.06.2000 – B 3 KR 33/99 R –, juris Rn. 14; Urteil vom 23.07.2002 – B 3 KR 64/01 R –, juris Rn. 13), so dass es eines Vorverfahrens nicht bedurfte und eine Klagefrist nicht einzuhalten war.
23Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, denn die Bezahlung des Rechnungsbetrages war i.H.v. 107,71 € ohne Rechtsgrund erfolgt (vgl. hierzu etwa BSG, Urteile vom 26.04.2022 – B 1 KR 26/21 R –, Rn. 13 m.w.N. und vom 14.10.2014 – B 1 KR 27/13 R –, juris, Rn. 9). Der Beklagten stand die von der Klägerin zunächst gezahlte Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten in dieser Höhe nicht zu.
24Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs der Beklagten ist § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags durchgeführt wird, sie i.S. von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich ist und die Leistungen insgesamt wirtschaftlich (§ 12 Abs. 1 SGB V) erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2022 – B 1 KR 19/21 R –, Rn.10 m.w.N.).
25Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war, jedenfalls in der Zeit vom 14.02.2022 – 23.02.2022, i.S. von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich und wurde in dieser Zeit auch wirtschaftlich erbracht, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob dies auch noch für den 24.02.2022 gilt, wie die Beklagte meint, da das Krankenhaus diesen Tag nicht im Rahmen der DRG abgerechnet hat. Die Beklagte hatte für die Behandlung am 24.02.2022 jedenfalls keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr berechneten tagesbezogenen Pflegeentgelts.
26Rechtsgrundlage für die Abrechnung tagesbezogener Pflegeentgelte ist § 7 Abs. 1 Nr. 6a KHEntgG (hier in der vom 20.10.2020 bis 11.12.2024 geltenden Fassung., insoweit wortgleich zur aktuellen Fassung). Hiernach werden die allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern abgerechnet mit dem Entgelt „tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a“.
27Wie die Abrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, ergibt sich insbesondere aus der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 KHEntgG zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) geschlossenen „Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser“ – hier für das Jahr 2022 – (FPV 2022) vom 22.09.2021. Aus den dort insgesamt für die Durchführung der Abrechnung von Krankenhausleistungen getroffenen Regelungen ergibt sich für den erkennenden Senat, dass die für die Pflegeentgelte zugrunde zu legenden Tage nicht von den für die Berechnung der vollstationären Entgelte im Übrigen, insbesondere der Fallpauschale, zugrunde zu legenden abweichen dürfen.
28Insofern bestimmt zunächst § 8 Abs. 1 FPV 2022, dass, zusätzlich zu vollstationären und teilstationären Entgelten, für alle ab dem 01.01.2022 aufgenommenen Patienten tagesbezogene Pflegeentgelte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6a KHEntgG abzurechnen sind, wobei die Pflegeentgelte jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme geltenden Pflegeerlöskatalog und den dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet werden. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 FPV 2022 wird für die Rechnungsstellung der nach Satz 1 zu ermittelnde Entgeltbetrag mit der Anzahl der Berechnungstage je tagesbezogenem Entgelt multipliziert und in der Rechnung ausgewiesen. Die Zahl der Berechnungstage richtet sich gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 FPV 2022 sodann nach den Vorgaben zur Ermittlung der Verweildauer nach § 1 Abs. 7 FPV 2022 und § 7 Abs. 3 FPV 2022.
29Nach § 1 Abs. 7 FPV 2022 ist maßgeblich für die Ermittlung der Verweildauer die Zahl der Belegungstage (Satz 1). Belegungstage sind insoweit der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus (S. 2 1. Halbsatz). Nach § 7 Abs. 3 1. Halbsatz FPV 2022 werden tagesbezogene Entgelte für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts abgerechnet (Berechnungstage); der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei tagesbezogenen Entgelten für – eine hier nicht gegebene – teilstationäre Behandlung nach § 6 Abs. 1 S. 1 FPV 2022 abgerechnet.
30Ausgehend davon ist die Abrechnung von 10 Tagen (tatsächlicher Aufenthalt vom 14.02.2022 bis zum 24.02.2022 = 11 Tage abzüglich Entlassungstag) bei vordergründiger Betrachtung nicht zu beanstanden. Außerachtgelassen würde jedoch, dass das Krankenhaus seiner Abrechnung im Übrigen – aus betriebswirtschaftlichen Gründen bzw. zur Vermeidung einer Abrechnungsprüfung – eine von den tatsächlichen Verhältnissen und im Ergebnis den Maßgaben des § 1 Abs. 7 FPV 2022 abweichende, um einen Belegungstag gekürzte, Verweildauer zugrunde legte. Eine somit rein fiktive zeitliche Inkongruenz von Belegungstagen und Berechnungstagen erscheint dem Senat systemfremd und von der FPV 2022 nicht gedeckt. Im Ausgangspunkt geht diese vielmehr von einem Einklang von den für die Berechnung sowohl der tagesbezogenen Pflegeentgelte als auch der vollstationären Entgelte im Übrigen zugrunde zu legenden Tage aus. Die vom Krankenhaus gleichsam das Ergebnis einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst vorwegnehmende (fiktive) Kürzung der Verweildauer ist mithin auch der Ermittlung der Berechnungstage und damit der Berechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte zugrunde zu legen.
31Aus den Regelungen in § 275c Abs. 6 Nr. 1 SGB V (in der hier einschlägigen, vom 23.09.20 bis 28.12.22 geltenden, alten Fassung., insoweit wortgleich zur aktuellen Fassung) ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Vielmehr bekräftigen sie zur Überzeugung des Senats seine Auslegung der Abrechnungsbestimmungen.
32Nach § 275c Abs. 6 Nr. 1 SGB V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses als einzelfallbezogene Prüfung nicht zulässig bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a KHEntgG; Prüfergebnisse aus anderweitigen Prüfanlässen werden insoweit umgesetzt, dass in Fällen, in denen es nach einer Prüfung bei der Abrechnung von voll- oder teilstationären Entgelten verbleibt, für die Ermittlung der tagesbezogenen Pflegeentgelte die ursprünglich berücksichtigten Belegungstage beibehalten werden und in Fällen, in denen eine Prüfung zur Abrechnung einer ambulanten oder vorstationären Vergütung nach § 8 Abs. 3 KHEntgG führt, die Abrechnung tagesbezogener Pflegeentgelte entfällt.
33Hätte mithin das Krankenhaus insgesamt, also auch für die Berechnung der vollstationären Entgelte im Übrigen, 10 Tage zugrunde gelegt und hätte dies zu einer bezogen auf die Verweildauer erfolgreichen Abrechnungsprüfung geführt, hätte das Krankenhaus allerdings die Pflegeentgelte gleichwohl nach 10 Belegungstagen ermitteln dürfen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine – vermeintliche oder tatsächliche – sekundäre Fehlbelegung auch dann keine Auswirkungen auf die Ermittlung der tagesbezogenen Pflegeentgelte hat, wenn – wie hier – gar keine Abrechnungsprüfung durchgeführt wird. Das Krankenhaus verschafft sich durch die Vermeidung einer Abrechnungsprüfung bereits dadurch einen Vorteil, wie die Beklagte selbst einräumt, dass es das Risiko der auf beanstandete Rechnungen anfallenden Aufschlagszahlungen gemäß § 275c Abs. 3 SGB V minimiert. Gerade der Umstand, dass § 275c Abs. 6 Nr. 1 SGB V eine einzelfallbezogene Prüfung bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a KHEntgG ausschließt, steht der hier zu beurteilenden Abrechnungspraxis entgegen.
34Schließlich folgt auch aus der von der Beklagten und dem Sozialgericht in Bezug genommenen Gesetzesbegründung zur Einführung der ab dem Jahr 2020 abzurechnenden tagesbezogenen Pflegeentgelte nichts anderes. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13397 S. 44) formuliert insoweit zwar, eine durch einzelne Kostenträger veranlasste Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verweildauer würde in diesem Zusammenhang lediglich zu einer Umverteilung zwischen den Kostenträgern, nicht aber zu einer insgesamt verminderten Zahlung führen. Die Pflegeentgelte dienen hiernach (primär) der Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG. Gleichwohl entfällt bei einer nach einer Abrechnungsprüfung festgestellten primären Fehlbelegung nach § 275c Abs. 6 Nr. 1 SGB V die Abrechnung tagesbezogener Pflegeentgelte völlig, obwohl auch hier Pflegekosten tatsächlich angefallen sind. Belegungstage für ein Pflegeentgelt können seitens der Krankenhäuser in diesen Fällen nicht abgerechnet werden. Letztere Regelung macht zur Überzeugung des Senats deutlich, dass die Regelung des § 275c Abs. 6 Nr. 1 SGB V ohnehin in erster Linie darauf abzielt, unnötigen Prüfaufwand zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 19/13397 S. 45), der in Konstellationen wie der vorliegenden mangels Eröffnung eines neuen Prüffeldes unter Einschaltung des MD ebenso wenig zu gewärtigen ist wie bei einer nach Abrechnungsprüfung festgestellten primären Fehlbelegung. Der Gesetzesbegründung kann vor diesem Hintergrund keineswegs die stringent verfolgte Regelungsabsicht entnommen werden, Pflegeentgelte in jeglicher Konstellation unter Verweis auf das Pflegebudget und eine bloße Umverteilung bei den Krankenhäusern zu belassen.
35Der Zinsanspruch ergibt sich bezüglich des Beginns der Verzinsung aus § 69 S. 3 SGB V i.V.m. § 286 BGB und bezüglich der Höhe aus § 15 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Sicherstellungsvertrags nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, dem nach wie vor Gültigkeit zukommt.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 Teils. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1 GKG.
38Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 108 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Am 12.07 1x (nicht zugeordnet)
- § 275c Abs. 6 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- B 3 KR 33/99 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 3 KR 64/01 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 26/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 27/13 R 1x
- § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- KHEntgG § 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen 1x
- KHG § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung 1x
- § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 19/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 S. 2 FPV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 S. 1 FPV 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- KHEntgG § 8 Berechnung der Entgelte 1x
- § 275c Abs. 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 275c Abs. 6 Nr. 1 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- KHEntgG § 6a Vereinbarung eines Pflegebudgets 1x
- § 275c Abs. 6 Nr. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 S. 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- SGG § 160 1x