Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 U 289/25
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.06.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung eines Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall sowie aus diesem Anlass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
3Der 00.00.0000 geborene Kläger nahm in einem gegen die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) wegen eines Unfalls vom 11.08.2004 geführten Verfahren in seinen schriftlichen Ausführungen wiederholt Bezug auf einen im Jahr 1998 erlittenen Arbeitsunfall (Schreiben vom 27.10.2013, Schreiben vom 01.10.2014). Auf Nachfrage der BGHM gab er dazu weiter an, seinerzeit als Dachdecker bei einer Firma A. beschäftigt gewesen zu sein und sich einen Wirbelbruch zugezogen zu haben; zuständig sei die Beklagte.
4Die BGHM leitete den Vorgang im November 2014 zur Prüfung an die Beklagte weiter. Der Kläger selbst wandte sich mit Schreiben vom 31.10.2014 und 18.11.2014 an die Beklagte und bat um „Überprüfung der Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall von 1998“.
5Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger am 08.12.2014 mit, es gehe um einen Unfall vom 00.00.0000, bei dem er eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers (LWK) erlitten habe. Er legte Bescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit vor, nach denen er im Zeitraum vom 05.11.1998 bis zum 03.01.1999 Entgeltersatzleistungen bezogen habe, sowie eine Bescheinigung der M. R. (M.) vom 18.02.1999, wonach er vom 16.11.1998 bis 31.12.1998 Kranken- bzw. Verletztengeld erhalten habe. Diese Angabe bestätigte die M. auf Nachfrage der Beklagten (Schreiben vom 29.12.2014); die M. legte zudem einen Ausdruck aus ihrem System vor, wonach am 00.00.0000 ein Bandscheibenvorfall, ein Halswirbelsäulensyndrom und eine Lumboischialgie mit der Ursache „00“ festgestellt wurden, dazu wurde erläutert, dass die Ursache „00“ kein Unfallereignis bezeichne. Der Kläger reichte außerdem einen Befund der Gemeinschaftspraxis Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin K. und Partner, E., vom 14.10.1998 über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule zu den Akten, in dem bei Angabe von Lumboischialgien beidseits seit ca. drei bis vier Monaten (handschriftlich gestrichen und durch „Wochen“ ersetzt) u.a. der Verdacht auf einen alten Grundplattenbruch LWK 1 beschrieben wurde.
6Mit Bescheid vom 12.03.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 00.00.0000 ab. Der Unfall sei nicht erwiesen. Den hiergegen am 17.03.2015 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 zurück.
7Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf – S 31 U 542/15 – wurde der Zeuge und ehemalige Arbeitskollege des Klägers Vogelmann vernommen, der angab, er könne sich an einen Unfall des Klägers erinnern, könne das Datum aber nicht mehr sagen; der Kläger sei von einer Leiter gefallen und dann von dem Betriebsinhaber, D. A., ins Krankenhaus gefahren worden. Außerdem hat das SG eine Auskunft des Dachdeckerbetriebs A. eingeholt, wonach der ehemalige Inhaber D. A. den Betrieb zum 00.00.0000 an den Sohn, F. A., übergeben habe. Mit Urteil vom 10.01.2020 wies das SG die Klage ab; es fehle sowohl am Vollbeweis eines Unfallereignisses vom 00.00.0000 als auch am Vollbeweis eines Gesundheitserstschadens. Der Zeuge habe das Ereignis zeitlich nicht näher einordnen können, auch spreche gegen eine Verortung im Jahr 1998, dass der seinerzeitige Chef D. A. den Kläger ins Krankenhaus gefahren haben solle; zudem fehle es an einer Unfallanzeige. Unfallnahe medizinische Belege über einen Unfallerstschaden seien nicht ersichtlich und auch nicht mehr ermittelbar. Die dagegen erhobene Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 03.08.2020 zurück (L 15 U 74/20).
8Mit Schreiben vom 09.02.2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte und stellte einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hinsichtlich des Ereignisses vom 00.00.0000. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24.02.2021 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2021 zurück. Mit Schreiben vom 23.03.2021 erhob der Kläger ausdrücklich gegen „den Bescheid vom 18.03.2021“ Widerspruch und stellte im Rahmen der weiteren Begründung einen erneuten Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X. Auf die Nachfrage der Beklagten, ob dieses Schreiben als Klage zu werten sei (Schreiben vom 26.03.2021), reagierte der Kläger nicht.
9Der Kläger führte gegen die BGHM ein weiteres Klageverfahren vor dem SG Düsseldorf wegen des Arbeitsunfalls vom 11.08.2004 und begehrte dort Verletztenrente sowie die Übernahme der Kosten für zahnprothetischen Ersatz (ursprünglich S 32 U 542/22, nach dessen Austragung und Wiedereintrag: S 32 U 68/23). In diesem Verfahren suchte der Kläger mit am 08.05.2023 und 23.05.2023 beim SG eingegangenen Schriftsätzen um einstweiligen Rechtsschutz nach, u.a. mit dem Begehren, die Beklagte (als dortige Beigeladene) zu verpflichten, ihm aufgrund des Ereignisses vom 00.00.0000 Leistungen für eine zahnprothetische Versorgung sowie eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. zu gewähren. Das SG lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 09.08.2023 – S 32 U 229/23 ER – ab und führte zu dem Ereignis vom 00.00.0000 aus, es sei weder ein Unfallereignis noch ein Gesundheitserstschaden im Vollbeweis gesichert; eine Zahnbeteiligung sei ohnehin nicht erkennbar. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem LSG blieb ebenso erfolglos (Beschluss vom 29.09.2023 – L 4 U 407/23 B ER) wie die (weitere) Beschwerde vor dem Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 03.11.2023 – B 2 U 25/23 AR –).
10In dem Klageverfahren S 32 U 68/23 wandte der Kläger sich auch gegen die Beklagte und machte wegen des Ereignisses vom 00.00.0000 eine Verletztenrente sowie zahnprothetische Behandlung geltend (Schriftsatz vom 12.05.2024). Das SG nahm die Beklagte in dem dortigen Verfahren als „Beklagte zu 2“ auf und trennte das Verfahren, soweit es sich gegen diese richte, mit Beschluss vom 14.10.2024 ab. Das abgetrennte Verfahren erhielt das Aktenzeichen S 34 U 494/24; in diesem Verfahren begehrte der Kläger auf die ausdrückliche Nachfrage des SG, ob er einen Antrag nach § 44 SGB X stellen wolle, erneut sinngemäß die Überprüfung der Ablehnung, das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen (Schreiben vom 24.02.2025).
11Mit Bescheid vom 13.03.2025 entschied die Beklagte, der Bescheid vom 12.03.2015 aus Anlass des Unfalls vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 werde nicht zurückgenommen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nach den abgeschlossenen Verfahren vor dem SG Düsseldorf und dem LSG, sei bei Erlass des Bescheides das Recht nicht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Auch aus seinem Vortrag, wonach er Zahnersatz im Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis vom 00.00.0000 einfordere, ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte zur Beurteilung der Sachlage.
12Am 24.03.2025 legte der Kläger vor dem SG Düsseldorf gegen den Bescheid vom 13.03.2025 „Widerspruch“ ein. Das SG wertete dies als Klage – S 34 U 141/25 – und übersandte den Widerspruch zudem an die Beklagte zur weiteren Bearbeitung. Diese wies den gegen den Bescheid vom 13.03.2025 gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2025 zurück. Hinweise auf neue, bisher unberücksichtigte Tatsachen oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung seien nicht ersichtlich. Auch die Widerspruchsbegründung enthalte keinen neuen Sachvortrag. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die den bekannten Sachverhalt verändern, würden nicht vorgetragen. Das SG wies die unter dem Aktenzeichen – S 34 U 141/25 – geführte und seit dem 24.03.2025 rechtshängige Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2025 mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 24.06.2025 ab.
13Das SG hat im hiesigen, weiterhin anhängigen Verfahren S 34 U 494/24 dem Vortrag des Klägers – unter Auslegung seines erkennbaren Interesses – den Antrag entnommen,
14die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2025 und Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 ein Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
15Die Beklagte hat schriftlich sinngemäß beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat im Wesentlichen auf den im Klageverfahren ergangenen Überprüfungsbescheid vom 13.03.2025 und dessen Begründung Bezug genommen.
18Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2025 abgewiesen. Die Klage sei erst am 10.04.2025 mit Erlass des Widerspruchsbescheides zulässig geworden, da es zuvor an einem durchgeführten Vorverfahren gefehlt habe. Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides habe der Kläger bereits eine weitere Klage erhoben (S 34 U 141/25), die ihrerseits erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides zulässig geworden sei. Damit liege eine doppelte Rechtshängigkeit vor, die eine der beiden Klagen unzulässig mache. Welche der Klagen bereits unzulässig gewesen sei, brauche jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Beklagte habe mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 12.03.2015 weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweise. Dies sei bereits mehrfach gerichtlich und obergerichtlich geprüft und festgestellt worden. Der Kläger habe auch in seinem wiederholten Antrag auf Überprüfung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht bereits berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
19Gegen den am 27.06.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.07.2025 (sinngemäß) Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden. Er habe am 00.00.0000 einen Arbeitsunfall erlitten, der gravierende Folgeerkrankungen verursacht habe.
20Der Kläger beantragt sinngemäß,
21den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.06.2025 abzuändern und – unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2025 – die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 12.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie ist der Auffassung, das Ereignis vom 00.00.0000 sei bereits mit Beschluss des LSG vom 03.08.2020 – L 15 U 74/20 – als Arbeitsunfall abgelehnt worden, auch sei mit Beschluss des LSG vom 29.09.2023 – L 4 U 407/23 B ER – die eingelegte Beschwerde des Klägers (Gewährung von Heilbehandlungsmaßnahmen) zurückgewiesen worden. Die Ausführungen des Klägers – auch im Berufungsverfahren – seien nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen zu entkräften.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte SG Düsseldorf – S 34 U 141/25 – sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
26Entscheidungsgründe:
27A. Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beteiligten niemand erschienen ist. Der Kläger ist in der ihm am 29.08.2025 ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden (§§ 124 Abs. 1,153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Gleiches gilt für die Beklagte, die mit Verfügung vom 24.09.20205 von der Entsendung eines Terminvertreters ausdrücklich entpflichtet worden ist.
28B. Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und fristgerecht erhobene (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet.
29Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitige (Überprüfungs-)Bescheid vom 13.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2025 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des zugrundeliegenden Bescheides vom 12.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 und auf die Feststellung, dass das Ereignis vom 00.00.0000 ein Arbeitsunfall war, sowie auf dessen Entschädigung durch konkrete Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
30I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger – nach meistbegünstigender Auslegung seines schriftlich vorgetragenen Begehrens – über die Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.0000 hinaus konkrete Leistungen in Form von zahnprothetischem Ersatz und einer Verletztenrente wegen dieses Ereignisses begehrt. Denn über konkrete Entschädigungsleistungen hat die Beklagte in den überprüften Bescheiden nicht entschieden. Die pauschale Ablehnung von Leistungen beschreibt nur allgemein die Folgerungen, die sich aus der Nichtanerkennung eines Versicherungsfalls ergeben; eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche ist damit nicht verbunden (Senatsurteil vom 13.03.2020 – L 4 U 725/17 ZWS –, juris, Rn. 40; vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 – B 2 U 28/04 R –, juris, Rn. 17; Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 7/19 R –, juris, Rn. 11ff.; vgl. auch Aubel, NZS 2021, S. 376, 379f.).
31Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist – nach Klageerhebung – das notwendige Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 1 SGG durchgeführt worden. Eine im Hinblick auf das Verfahren S 34 U 141/25 (zunächst) vorliegende doppelte Rechtshängigkeit hatte von vorneherein nur Auswirkungen auf die Zulässigkeit jenes Verfahrens, da das hiesige Klageverfahren schon zu einem früheren, vor dem 24.03.2025 liegenden Zeitpunkt anhängig gewesen ist (vgl. dazu Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 94 Rn. 8).
32II. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
33Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. § 44 Abs. 2 SGB X bestimmt, dass im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt (im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
34Hiervon ausgehend hat es die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsantrages vom 24.02.2025 zu Recht abgelehnt, die bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung einer Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall zurückzunehmen.
35Der Senat nimmt dazu Bezug auf die Gründe in dem Urteil des SG Düsseldorf vom 10.01.2020 – S 31 U 542/15 – sowie auf den Beschluss des LSG vom 03.08.2020 – L 15 U 74/20 –. Darin ist nach umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage ausführlich und jeweils zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anerkannt wird. Diese Ausführungen teilt der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nachdrücklich, woran sich auch im hiesigen Berufungsverfahren nichts geändert hat, insbesondere hat der Kläger weder neue Tatsachen vorgetragen noch neue Beweise vorgelegt, die Anlass geben, zu weiteren Ermittlungen geschweige denn zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
36C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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