Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 311/24
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 20.03.2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 13.12.2024 in der Gestalt des Bescheids vom 03.06.2025 abgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin hinsichtlich der Qualifikationsgruppeneinstufung in der Zeit vom 09.04.1979 bis zum 30.06.1984 aufgrund einer in Polen ausgeübten Beschäftigung als Dekorateurin.
3Die am 00.00.0000 in Polen geborene Klägerin lebt seit Oktober 1984 dauerhaft in Deutschland und verfügt seit März 1994 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
4Im Rahmen einer Auskunft über die Höhe der Rentenanwartschaften in der Ehezeit an das Familiengericht (Amtsgericht Essen, 102 F 60/03) gab die Klägerin im März 2004 im Fragebogen zur Klärung von in Polen zurückgelegten Zeiten Beschäftigungen vom 26.09.1977 bis zum 31.03.1979, 09.04.1979 bis zum „31.06.1984“ und vom 07.08.1984 bis zum 11.10.1984 an. Eine Lehrzeit oder Qualifikation als Facharbeiterin wurde nicht angegeben. Das polnische Legitimationsbuch sei verlorengegangen. Aus den durch die Klägerin eingereichten Unterlagen und Arbeitsbescheinigungen ergibt sich u.a., dass sie bis zum 30.05.1977 das allgemeinbildende Lyzeum besuchte, vom 26.09.1977 bis zum 31.03.1979 als „Ökonom SB“ und vom 09.04.1979 bis zum „31.06.1984“ als Jungdekorateur, Dekorateur und Oberdekorateur tätig gewesen sei und vom 28.04.1981 bis zum 26.06.1981 im Umfang von 120 Stunden an einem Kurs zur Kunstweberin teilgenommen habe.
5Die Ausländerbehörde der Stadt XX. gab am 03.03.2004 an, die Klägerin sei am 22.08.1983 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, dann aber wieder am 20.11.1983 nach Polen ausgereist. Letztmalig sei sie am 10.10.1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
6Die Beklagte holte eine Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers (ZUS Tomaszow Maz.) ein, der Versicherungszeiten vom 09.04.1979 bis zum 31.05.1983 bestätigte. Übersandt wurde eine Arbeitsbescheinigung vom 31.05.1983, wonach die Klägerin vom 09.04.1979 bis zum 31.05.1983 als Jungdekorateur und Dekorateur tätig gewesen sei. In einem Schreiben vom 05.05.2004 führte die ZUS aus, es fehlten Informationen bezüglich des Datums des Erlangens der Qualifikation als Dekorateur.
7Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass durch den polnischen Sozialversicherungsträger die Beschäftigung als Dekorateurin lediglich bis zum 31.05.1983 bestätigt worden sei, stellte sie mit Bescheid vom 04.01.2005 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1998 verbindlich fest. Für die Tätigkeit als Dekorateurin wurden dabei Pflichtbeitragszeiten vom 09.04.1979 bis zum 31.05.1983 mit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 17 der Anlage 14 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zu Grunde gelegt.
8Am 22.07.2021 bat die Klägerin um Prüfung und Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe und übersandte erneut die handschriftliche Bescheinigung vom „31.06.1984“.
9Die Beklagte wertete die Eingabe der Klägerin als Überprüfungsantrag gem. § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) und lehnte mit Bescheid vom 08.11.2021 die Rücknahme des Bescheides vom 04.01.2005 ab. Es seien weder neue Beweismittel vorgelegt worden, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die vorgelegte Arbeitsbescheinigung vom „31.06.1984“ habe bereits im früheren Kontenklärungsverfahren vorgelegen.
10Dagegen legte die Klägerin am 08.12.2021 Widerspruch ein. Da ein Arbeitszeugnis vorliege, sei eine Qualifikation als „Ober Geschäfts Innen- und Schaufensterdekorateurin mit Profil Handelswerbung" anzuerkennen. Zu dieser Zeit habe es keinen anderen Weg gegeben, eine Qualifikation als Schaufensterdekorateurin zu erwerben. In den 1970´er Jahren habe es in D. R. kein Kolleg gegeben, um diesen Beruf zu erlernen.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2022 (übersandt an die Anschrift der Klägerin: Y.-straße, U.) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe das allgemeinbildende Lyzeum am 30.05.1977 abgeschlossen und an einem Kurs zur Kunstweberin vom 28.04.1981 bis zum 26.06.1981 im Umfang von 120 Stunden erfolgreich teilgenommen. Weitere Unterlagen — insbesondere Schulzeugnisse über die Teilnahme an anderen Kursen oder Lehrgängen — seien von ihr trotz Aufforderung nicht eingesandt worden. Allein die Angabe in der Arbeitsbescheinigung „qualifizierter Dekorateur" reiche für eine Höherstufung nicht aus. Nachdem die Klägerin – nunmehr wohnhaft unter der Anschrift S.-straße, E. – sich nach der Entscheidung über ihren Antrag bei der Beklagten erkundigt und vorgebracht hatte, keinen Widerspruchsbescheid erhalten zu haben, übersandte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2023 am 20.04.2023 erneut an die neue Anschrift.
12Hiergegen hat die Klägerin am 04.05.2023 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Sie hat erneut die Bescheinigung vom „31.06.1984“ übersandt und vorgetragen, damals seien Ausbildungszeugnisse nicht üblich gewesen, daher hätten auch solche Berufe „als Qualifikation gegolten“. Sie beantrage, dass ihr die erworbene Qualifikation zum „Gestalter für visuelles Marketing auf den Ausbildungsberuf des Visual Mechandiser“ angerechnet werde.
13Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2022 zu verurteilen, den Bescheid vom 04.01.2005 dahingehend abzuändern, dass die Zeit vom 09.04.1979 bis zum 31.06.1984 anerkannt und der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet wird.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig erachtet.
18Das SG hat am 30.08.2023 mit einfach paraphierter Verfügung die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (der Klägerin zugestellt am 02.09.2023).
19Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, gegen die Richtigkeit der Bescheinigung vom „31.06.1984“ hinsichtlich des Enddatums der Beschäftigung spreche die Arbeitgeberbescheinigung vom 31.05.1983, die Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS, der nur die Zeit bis zum 31.05.1983 bestätigt habe und die Tatsache, dass es keinen „31.06.1984“ gebe. Die Tätigkeit der Klägerin in der streitigen Zeit könne nicht in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft werden, da die Klägerin auch nach eigenen Angaben keine Fachschule besucht habe. Eine Einstufung wegen langjähriger Berufstätigkeit komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Tätigkeit als Dekorateurin keine sechs Jahre verrichtet hätte. Auch eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei nicht möglich, da die Klägerin keinen Ausbildungsabschluss oder eine Facharbeiterqualifikation erworben habe. Auch eine Anerkennung über eine langjährige Berufserfahrung scheide aus, da erst nach einem Ablauf von sechs Jahren davon ausgegangen werden könne, dass durch eine praktische Unterweisung sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien, die üblicherweise durch eine mehrjährige Ausbildung vermittelt würden. Diese Voraussetzung sei bei der etwas mehr als vier Jahre dauernden Tätigkeit der Klägerin nicht erfüllt.
20Gegen den ihr am 25.03.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22.04.2024 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das SG habe es dahinstehen lassen, ob es in Polen eine förmliche Berufsausbildung für die von ihr ausgeübte Tätigkeit gegeben habe. Das wäre allerdings zunächst im Rahmen der Amtsermittlung festzustellen gewesen. Nach Satz 2 der Anlage zum SGB VI seien Versicherte dann in eine höhere Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hätten, die üblicherweise denen von Versicherten der höheren Qualifikationsgruppe entsprächen. Abzustellen sei dabei auf die Verhältnisse im Herkunftsland. Eine langjährige Berufserfahrung im Sinne der Vorschrift werde dann anzunehmen sein, wenn die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung im Beruf zurückgelegt worden sei (Hessisches LSG, Urteil vom 24.09.2019 – L 2 R 366/16). Da bisher nicht festgestellt worden sei, welche Ausbildungsdauer ein Ausbildungsberuf gehabt hätte, sei bisher nicht festgestellt, ob eine langjährige Berufserfahrung vorliege. Aus der Anwendung des Rechtsgedankens aus der Entscheidung des LSG NRW vom 05.05.2022 – L 14 R 714/15 - ergebe sich nicht, dass eine mehr als 4 Jahre dauernde Tätigkeit nicht ausreichen würde. Die Arbeitsbescheinigung vom „31.06.1984“ weise darauf hin, dass es einen formalen Abschluss gegeben haben müsse. Dass hier besondere Fähigkeiten erworben worden seien, ergebe sich vielmehr aus den Arbeitsbescheinigungen, aus denen ihre Beförderungen hervorgingen. Ihre Ausbildung zur Visuellen Merchandiserin in Polen entspreche in Umfang, Inhalt und Zielsetzung der deutschen Ausbildung „Gestalter/in für visuelles Marketing“. Vergleichbare berufliche Ausbildungen im Ausland seien anerkennungsfähig. Als deutsche Staatsbürgerin mit einer Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat stehe ihr nach Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Richtlinie 2005/36/EG ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Die pauschale Nichtanerkennung der Ausbildung stelle eine mittelbare Diskriminierung dar und verletze das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor, wenn deutsche Staatsangehörige mit im EU-Ausland erworbener Qualifikation schlechter behandelt würden als solche mit deutscher Inlandsqualifikation, obwohl die Ausbildung inhaltlich gleichwertig sei. Sie habe eine mehrjährige Ausbildung mit Praxis- und Theorieteilen durchlaufen und sei anschließend in diesem Beruf tätig gewesen. Sie übersendet den Rentenbescheid vom 03.06.2025, mit dem die bereits mit Bescheid vom 13.12.2024 ab dem 01.09.2024 gewährte Regelaltersrente ab dem 01.07.2025 neu berechnet worden ist.
21Die Klägerin beantragt,
22den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 20.03.2024 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Altersrentenbescheides vom 13.12.2024 in der Gestalt des Bescheids vom 03.06.2025 zu verurteilen, ihr höhere Regelaltersrente unter Einstufung der Beschäftigungszeit vom 09.04.1979 bis zum 30.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 2, hilfsweise Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und übersendet den Regelaltersrentenbescheid vom 13.12.2024 nebst Verwaltungsvorgängen.
26Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2025 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Das dagegen eingelegte Rechtsschutzgesuch hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10.01.2025 (B 5 R 29/25 AR) als unzulässig verworfen. Den weiteren Rechtsbehelf der Klägerin gegen diesen Beschluss hat das BSG mit Beschluss vom 08.04.2025 (B 5 R 43/25 AR) ebenfalls als unzulässig verworfen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
28Entscheidungsgründe:
29Der Senat kann in der Sache entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgrund eines Verfahrensmangels durch das SG wegen nur einfach signierter Anhörung zum Gerichtsbescheid nicht vorliegen.
30Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 2).
31Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen nicht vor, da schon keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. So kann die Frage offen bleiben, ob eine nur einfache Signatur statt einer Unterschrift oder qualifizierten Signatur unter der Anhörung zum Gerichtsbescheid einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zu einer Unwirksamkeit der nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlichen Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheides und damit zu einer Verletzung des in § 62 SGG festgeschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehörs der Beteiligten führt (eine Unterschrift für erforderlich haltend z.B. Hessisches LSG, Urteil vom 12.06.2017 - L 9 U 168/16, Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 09.11.2010 - L 12 R 793/09, Rn. 22 und vom 29.11.2011 - L 14 AS 1663/11 Rn. 25 jeweils m.w.N.; a.A. unter Hinweis darauf, dass sich im Gesetzeswortlaut hierfür kein Anhalt findet: B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage 2023, § 105 Rn. 10 und Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 105 SGG (Stand: 15.10.2025), Rn. 56).
32Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber mit der Maßgabe unbegründet, dass die Klage gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 13.12.2024 in der Gestalt des Bescheids vom 03.06.2025 abgewiesen wird. Denn der im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Regelaltersrentenbescheid vom 13.12.2024 in der Gestalt des Bescheids vom 03.06.2025 ersetzt den Vormerkungsbescheid vom 04.01.2005 bzw. den nach § 44 SGB X ergangenen Bescheid vom 08.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2022 gem. §§ 153 Abs. 1, 96 SGG vollständig und wird allein Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R –, Rn. 12). Der Senat entscheidet hierüber auf Klage (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 – B 13 R 61/09 R – Rn. 15).
33Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstufung der Beschäftigungszeit vom 09.04.1979 bis zum 30.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 2, hilfsweise Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend begründet dargelegt. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids und auf seine eigenen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 10.01.2025 Bezug und sieht insoweit zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Zutreffend hat das SG entschieden, dass ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente weder unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 01.06.1983 bis zum 30.06.1984 noch aufgrund einer höheren Qualifikationsgruppeneinstufung in der Zeit vom 09.04.1979 bis zum 31.05.1983 besteht.
34Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich der geltend gemachten Beschäftigungszeit vom 01.06.1983 bis zum 30.06.1984 in Polen die Klägerin sich ausweislich der Bescheinigung der Ausländerbehörde der Stadt XX: vom 03.03.2004 bereits vom 22.08.1983 bis zum 20.11.1983 in Deutschland aufgehalten hat, welches gegen die Verrichtung einer Tätigkeit in Polen in diesem Zeitraum spricht.
35Soweit die Klägerin mit der Berufung vorträgt, dass das SG es nicht dahinstehen habe lassen können, ob es in Polen eine förmliche Berufsausbildung für die von ihr ausgeübte Tätigkeit gegeben habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
36Zutreffend hat das SG bereits darauf hingewiesen, dass wenn – wie hier – keine formelle Ausbildung im Herkunftsgebiet durchlaufen worden ist, (vgl. LSG NRW, Urteil vom 05.05.2022, L 14 R 714/15, Rn. 83; Urteil vom 11.07.2016, L 3 R 148/13, Rn. 49; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2023, L 11 R 1702/21, Rn. 33; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.11.2010, Az. L 5 R 395/09) eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 grundsätzlich erst nach sechs Jahren erfolgen kann, da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert. Demzufolge ist insoweit regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen, wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss. Ein automatisches Hineinwachsen in höhere Qualifikationsgruppen ist nicht möglich. Dabei ist in der Regel von einem sechsjährigen Bewährungszeitraum auszugehen. Dies begründet sich darin, dass nach der Konzeption der Qualifikationsgruppeneinstufung nach § 256b SGB VI i.V.m. der Anlage 13 zum SGB VI grundsätzlich die Berufswelt der ehemaligen DDR maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2003 – B 4 RA 26/02 R – Rn. 24; Udo Diel in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VI Kommentar - Gesetzliche Rentenversicherung, August 2018, § 256b SGB 6, Rn. 15). Dabei tritt an Stelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet. Für die Einstufung von Qualifikationen in Vertreibungsgebieten ist nicht die jeweilige Bezeichnung maßgeblich, sondern das materielle, mit der Ausbildung in der DDR vergleichbare Niveau. In Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der ehemaligen DDR (u. a. § 24 Abs. 3 Ausbildungsordnung über die Facharbeiterprüfung vom 15.05.1986 [GBl. I S. 209]) liegt eine langjährige Berufserfahrung für die Qualifikationsgruppe 4 vor, wenn die höherwertige Tätigkeit bei Facharbeitern regelmäßig seit mindestens 6 Jahren ausgeübt wurde, da die regelmäßige Ausbildungszeit für einen Facharbeiter drei Jahre beträgt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2022 – L 14 R 714/15 –, Rn. 85 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin von einer früheren vollwertigen Verrichtung der Facharbeitertätigkeit vor Ablauf von sechs Jahren ausgegangen werden könnte, bestehen dagegen nicht. Entsprechende Vorkenntnisse der Klägerin für den Beruf der Dekorateurin sind nicht ersichtlich. Auch reicht der zweimonatige Lehrgang auf dem Gebiet der Kunstweberei aus dem Jahre 1981 hierfür nicht aus.
37Da die Klägerin überhaupt nur ca. vier Jahre und etwas mehr als einen Monat als Dekorateurin beschäftigt gewesen ist, kommt eine Höherstufung in die Qualifikationsgruppe 4 selbst zum Ende der Tätigkeit nach o.g. Grundsätzen noch nicht in Betracht, so dass auch nicht zu ermitteln ist, wie lange eine reguläre Berufsausbildung zur Dekorateurin in Polen im streitigen Zeitraum gedauert hätte.
38Da bereits keine Höherstufung der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung als Dekorateurin in die Qualifikationsgruppe 4 erfolgen kann, kann erst recht keine Höherstufung in die Qualifikationsgruppe 2 erfolgen, zumal die Klägerin überhaupt keine Fachschulausbildung abgeschlossen hat und ihr auch keine entsprechende Berufsbezeichnung zuerkannt worden ist.
39Soweit die Klägerin mit der Berufung vorträgt, es liege ein Verstoß gegen den in Art. 45 AEUV, Richtlinie 2005/36/EG bzw. Art. 3 GG geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz vor, ist ein derartiger Verstoß nicht ersichtlich. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG fordert keine schematische, sondern eine angemessene Gleichbehandlung in dem Sinne, dass Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass das Gleichheitsrecht verletzt ist, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Die Ungleichbehandlung bedarf stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die absolute Grenze ist dabei das Willkürverbot. Wenn es aber objektive, sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Ungleichbehandlung gibt, liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 –). Für die unterschiedliche Behandlung von aus Polen zugezogenen Versicherten, die dort eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses sind zu solchen, die dort keine Ausbildung durchlaufen haben und auch nicht langjährig in dem Beruf tätig gewesen sind, besteht jedoch ein sachlicher Grund, da erstere Personen nach Abschluss der Ausbildung eine höherwertige Tätigkeit ausüben als Personen, die keine Ausbildung durchlaufen und auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht durch eine langjährige Ausübung der Tätigkeit erworben haben.
40Ebenso wenig hat der Beitritt Polens zur Europäischen Union am 01.05.2004 etwas an den anzuwendenden Regelungen, insbesondere des Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommens (DPRA) geändert. Sowohl nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149, S. 2), als auch durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 166 S. 1) galt bzw. gilt das DPRA 1975 unter den in Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen weiter.
41Ein Verstoß gegen EG-Recht ist auch deshalb nicht ersichtlich, da der Grund für die Ungleichbehandlung mit Facharbeitern mit Facharbeiterzeugnis nicht darin liegt, dass die Klägerin in Polen tätig gewesen ist, sondern darin, dass sie dort keine Ausbildung durchlaufen und ein Facharbeiterzeugnis erhalten bzw. langjährig im Beruf gearbeitet hat.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
43Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- SGG § 153 2x
- SGG § 96 1x
- SGG § 62 1x
- SGG § 105 2x
- § 44 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 256b SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 256b SGB 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 159 2x
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x
- § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- § 159 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 02 F 60/03 1x (nicht zugeordnet)
- L 2 R 366/16 1x (nicht zugeordnet)
- L 14 R 714/15 3x (nicht zugeordnet)
- B 5 R 29/25 AR 1x (nicht zugeordnet)
- B 5 R 43/25 AR 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 U 168/16 1x (nicht zugeordnet)
- L 12 R 793/09 1x (nicht zugeordnet)
- L 14 AS 1663/11 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 R 36/11 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 61/09 R 1x
- L 3 R 148/13 1x (nicht zugeordnet)
- L 11 R 1702/21 1x (nicht zugeordnet)
- L 5 R 395/09 1x (nicht zugeordnet)
- B 4 RA 26/02 R 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1554/89 1x (nicht zugeordnet)