Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 1030/23 KH

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 10.08.2023 verurteilt, an die Klägerin 600 Euro nebst zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 sowie zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 bis 22.07.2020 auf einen Betrag von 8.000 Euro, ferner einen Betrag von 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.201 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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