Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 95/25 B
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.08.2025 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren mit dem Az. S 37 BA 17/24 auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J. GmbH & Co. KG und deren Löschung aus dem Handelsregister stellte die Beklagte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) mit Bescheid vom 06.03.2020 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2021 gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter eine Nachforderung zur Sozialversicherung als Insolvenzforderung in Höhe von 723.006,06 Euro fest. In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg haben die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins am 22.08.2025 einen Vergleich geschlossen. Mit Beschluss vom 23.08.2025 hat das SG einen Streitwert in Höhe von 723.006,06 Euro festgesetzt.
4Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2025 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, das SG habe bei der Streitwertfestsetzung außer Acht gelassen, dass sich die Nachforderung aus der Betriebsprüfung auf eine Insolvenzforderung im Range des § 38 Insolvenzordnung (InsO) beziehe. Die Bedeutung der Sache bestehe lediglich in Höhe der zu erwartenden Quote für eine entsprechende Forderung. Die Höhe der genauen Quotenzahlung sei erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens zu bestimmen. Diese werde jedoch in jedem Falle unterhalb von 5.000 Euro liegen, so dass gegen eine Streitwertfestsetzung in Höhe des Auffangstreitwerts keine Bedenken bestünden.
5II.
6Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, da die angefochtene Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ebenfalls durch einen Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 06.07.2022 - L 8 BA 48/22 B - juris Rn. 1).
7Eine Notwendigkeit, die Sache wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zu übertragen (§ 66 Abs. 6 S. 2 GKG), hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 04.11.2020 - L 8 BA 101/20 B - juris) nicht bestanden.
8Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 5.000 Euro festsetzen.
9In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Demgegenüber bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO), und zwar gemäß § 185 S. 3 InsO auch dann, wenn die Feststellung bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu betreiben ist (Senatsbeschl. v. 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B - juris Rn. 5).
10Der in § 185 S. 3 InsO enthaltene Verweis auf § 182 InsO ist eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG und geht als bereichsspezifische Ausnahmevorschrift zudem § 52 Abs. 3 GKG vor (vgl. Sächsisches LSG Beschl. v. 29.06.2018 - L 1 KR 167/18 B - juris Rn. 24; Preuß in: Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2022, § 182 Rn. 4). Die Regelung betrifft auch den hier zu beurteilenden Fall einer Anfechtungsklage gegen einen auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV während des laufenden Insolvenzverfahrens ergangenen Bescheid eines prüfenden Rentenversicherungsträgers (Senatsbeschl. v. 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B - juris Rn. 6).
11Die auf dieser Grundlage gebotene Streitwertfestsetzung ist hier auch sachgerecht. Es ging der Beklagten im vorliegenden Fall erkennbar darum, die im Bescheid nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV bezifferte Forderung rechtmäßig als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) beanspruchen zu können. Dem entspricht das finanzielle Interesse des Klägers, die Insolvenzmasse von der streitigen Beitragsschuld zu entlasten. Dieses Interesse ist jedoch nicht mit der im Bescheid festgesetzten Beitragsnachforderung identisch, sondern mit dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Beitragsforderung zu erwarten (§ 182 InsO) und daher auch maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts ist (vgl. hierzu bereits eingehend Senatsbeschl. v. 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B - juris Rn. 10).
12Steht der Wert, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Forderung zu erwarten ist - wie vorliegend - nicht hinreichend fest, kann der Auffangstreitwert anzusetzen sein (vgl. FG Köln Beschl. v. 17.08.2016 - 10 Ko 781/16 - juris Rn. 7). Dieser beläuft sich auf 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG).
13Von dieser Möglichkeit ist auch vorliegend Gebrauch zu machen, nachdem der Kläger versichert hat, dass die zu erwartende Quote noch nicht beziffert werden kann, aber in jedem Fall einen Betrag von 5.000 Euro nicht überschreiten wird.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
15Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- S 37 BA 17/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 2x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2x
- L 8 BA 48/22 B 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x
- L 8 BA 101/20 B 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 5x
- InsO § 182 Streitwert 3x
- InsO § 185 Besondere Zuständigkeiten 2x
- L 8 R 636/13 B 3x (nicht zugeordnet)
- L 1 KR 167/18 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 781/16 1x
- SGG § 177 1x